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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.10.2003
Aktenzeichen: IX ZB 153/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 2
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 153/03

vom

23. Oktober 2003

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill

am 23. Oktober 2003

beschlossen:

Tenor:

Dem Schuldner wird gegen die Versäumung der Beschwerdefrist sowie der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§§ 233, 236 Abs. 1 bis 3 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 3. Februar 2003 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 300 €

Gründe:

Die statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil keiner der Fälle des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegt.

1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat die Sache nicht. Ob ein Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 ZPO) gegeben ist, beurteilt sich im Revisionsrecht nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 2002 - IV ZR 197/02, WM 2003, 574; v. 12. März 2003 - IV ZR 278/02, WM 2003, 986). Für den Anwendungsbereich des § 574 Abs. 2 ZPO kann insoweit nichts anderes gelten, weil die Zulassungsvoraussetzungen nach dieser Bestimmung mit den Gründen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO übereinstimmen.

Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzgericht berechtigt ist, die Gewährung der Stundung der Verfahrenskosten von der vom Schuldner darzulegenden Höhe des von seiner Ehefrau erzielten Einkommens abhängig zu machen, ist durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2003 (IX ZB 539/02, NJW 2003, 2910, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) geklärt. Danach hat der Schuldner dem Insolvenzgericht grundsätzlich auch Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen seines Ehepartners zu machen. Hat der Schuldner - was nach der genannten Rechtsprechung vom Insolvenzgericht zu prüfen ist - einen Anspruch auf Leistung eines Kostenvorschusses nach § 1360a Abs. 4 BGB, ist sein Stundungsantrag unbegründet.

2. Die Rechtssache erfordert entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch keine Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das Landgericht stellt zwar fest, daß der Schuldner den ihm vom Amtsgericht mit Begleitschreiben vom 28. Februar 2002 übersandten Anhörungsbogen nicht ausgefüllt habe. Hierzu hat der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 24. Juli 2003 aaO) ausgeführt, daß der Schuldner die erforderlichen Angaben im Stundungsverfahren auch formlos machen kann und zur Benutzung eines vom Insolvenzgericht ausgegebenen Formulars nicht verpflichtet ist. Der weiteren Begründung der angefochtenen Entscheidung kann aber entnommen werden, daß diese ganz allgemein darauf abgehoben hat, der Schuldner habe die geforderten Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen insbesondere im Hinblick auf das Einkommen seiner Ehefrau trotz entsprechender Aufforderung nicht ergänzt, obwohl er zuvor erklärt habe, seine Ehefrau erziele ein eigenes Einkommen. Diese Begründung steht zu der zitierten Rechtsprechung des Senats nicht in Widerspruch.

3. Schließlich ist die angefochtene Entscheidung auch nicht evident fehlerhaft in dem Sinne, daß sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr vertretbar ist oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers beruht (vgl. BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZR 291/02, WM 2003, 987 zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Der vorgelegte Wohngeldbescheid hinderte das Insolvenzgericht nicht von vornherein daran, die Einkommensverhältnisse der Ehefrau des Schuldners zu erfragen. Soweit ein Schuldner wegen Sprachschwierigkeiten die ihm erteilten Auflagen nicht hinreichend zu erfüllen vermag, ist ihm ein kostenloser Dolmetscher zur Verfügung zu stellen (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 aaO; BVerfGE 64, 135, 144; BVerfG NVwZ 1987, 785). Der Schuldner macht mit der Rechtsbeschwerde indes nicht geltend, daß er die Zuziehung eines Dolmetschers im Verfahren vor dem Insolvenzgericht vergeblich verlangt habe.

Ende der Entscheidung

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