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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.02.2009
Aktenzeichen: IX ZB 154/08
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 30 Abs. 3
InsO § 287 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 12. Februar 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 26. Mai 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandwert für die Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

In dem am 24. Juli 2001 auf Antrag eines Gläubigers eröffneten Insolvenzverfahren wies das Insolvenzgericht den Schuldner mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Restschuldbefreiung bis spätestens zum Berichtstermin hin. Dieses Schriftstück wurde dem Schuldner am 27. Juli 2001 durch Niederlegung unter Einwurf einer Benachrichtigung in den Hausbriefkasten zugestellt. Der Schuldner forderte das Schreiben bei der Postanstalt nicht ab. Am 20. März 2008 stellte er Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Diesen Antrag hat das Insolvenzgericht wegen fehlender Antragstellung bis zum Berichtstermin zurückgewiesen. Hiergegen hat der Schuldner erfolglos Beschwerde eingelegt. Mit der Rechtsbeschwerde will er sein Begehren weiter durchsetzen.

II.

Die gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1.

Der Zulässigkeitsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ist nicht gegeben. Ein Verstoß gegen den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Schuldner ist wirksam auf die Möglichkeit der Antragstellung bis zum Berichtstermin gemäß § 30 Abs. 3 InsO a.F. i.V.m. § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO a.F. hingewiesen worden. Die Zustellung des gerichtlichen Hinweises durch Niederlegung gemäß § 182 ZPO a.F. begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG NJW 1969, 1103, 1104) . Auf das Fehlen einer Möglichkeit zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des Antrags auf Restschuldbefreiung nach § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO kommt es nicht an. In den Tatsacheninstanzen ist nicht vorgetragen, dass der Schuldner unter der im Eröffnungsbeschluss angegebenen Anschrift zum Zeitpunkt der Zustellung keinen Wohnsitz mehr hatte.

2.

Die Frage der Ausgestaltung des Hinweises nach § 30 Abs. 3 InsO a.F. ist unerheblich, wenn der Schuldner - wie er behauptet - davon keine Kenntnis genommen hat. Im Übrigen hat sie keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Vorschrift ist seit dem 1. Dezember 2001 nicht mehr in Kraft. Dass eine höchstrichterliche Entscheidung zu ihr gleichwohl für die Zukunft noch richtungsweisend sein könnte, weil entweder noch über eine erhebliche Zahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist (BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZR 251/02, WM 2003, 987, 988 in BGHZ 154, 288 insoweit nicht abgedruckt), wird in der Begründung der Rechtsbeschwerde nicht dargelegt.

Für die Anwendung von § 20 Abs. 2 InsO n.F. i.V.m. § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO n.F. ist die Auslegung der früheren Vorschriften ohne Bedeutung. Die Neuregelungen knüpfen nicht mehr an eine Antragstellung bis zum Berichtstermin an, sondern sehen vielmehr eine Antragstellung schon im Eröffnungsverfahren vor. Diese muss überdies im Fall des Fremdantrags mit einem Eigenantrag des Schuldners verbunden sein.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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