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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.09.2003
Aktenzeichen: IX ZB 157/03
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 306 Abs. 1 Satz 3
InsO § 6 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 157/03

vom 11. September 2003

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kayser, Dr. Bergmann und Vill am 11. September 2003

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nebst Anwaltsbeiordnung für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Rechtsmittel hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Nach der eindeutigen, verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. BVerfG NJW 2003 1924) Gesetzeslage ist die Anordnung der Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 306 Abs. 1 Satz 3 InsO nicht anfechtbar, § 6 Abs. 1 InsO. Es stellen sich weder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 574 Abs. 2 ZPO.



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