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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.09.2009
Aktenzeichen: IX ZB 170/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 78 Abs. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 1 | |
ZPO § 575 Abs. 1 | |
ZPO § 575 Abs. 2 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 17. September 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Suhl vom 6. Juli 2009 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Zudem fehlt es an der gesetzlich geforderten Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 2 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist überdies trotz der Zulassung durch das Amtsgericht nicht statthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kann die Rechtsbeschwerde nur durch das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zugelassen werden. Das Amtsgericht wird nicht dadurch zum Beschwerdegericht im Sinne dieser Norm, dass auf die Erinnerung gegen einen Beschluss des Rechtspflegers nach § 11 Abs. 2 Satz 4 RPflG ergänzend die Vorschriften über die Beschwerde anzuwenden sind (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2006 - X ZB 6/06, NJW-RR 2007, 285).
Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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