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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.11.2005
Aktenzeichen: IX ZB 174/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 174/05

vom 17. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 17. November 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge legt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dar. Der Senat hat das Vorbringen des Rechtsbeschwerdeführers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen. An der fehlenden Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde änderte dies jedoch nichts.

Der Rechtsbeschwerdeführer kann bei weiteren Eingaben in dieser Angelegenheit nicht mehr mit Antwort rechnen.

Ende der Entscheidung

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