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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.02.2007
Aktenzeichen: IX ZB 180/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 1. Februar 2007
beschlossen:
Tenor:
Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 6. September 2006 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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