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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.07.2009
Aktenzeichen: IX ZB 183/06
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 294
InsO § 290 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 2. Juli 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 22. September 2006, berichtigt durch Beschluss vom 30. November 2006, wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1.

Das Landgericht hat den Grundsatz, dass der Gläubiger, der den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellt, den Versagungsgrund nach den für den Zivilprozess geltenden Regeln und Maßstäben (§ 294 ZPO) glaubhaft zu machen hat (BGHZ 156, 139, 143 ; BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 80/08, ZInsO 2009, 298 Rn. 3 ff), nicht verkannt. In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, dass eine Glaubhaftmachung auch durch die Vorlage einer schriftlichen Erklärung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders erfolgen kann (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, NZI 2008, 623 Rn. 7; v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, NZI 2009, 253 Rn. 6), was vorliegend auch für den bei der Gerichtsakte befindlichen Schlussbericht des Insolvenzverwalters zutrifft. Überdies ist davon auszugehen, dass der Vortrag der Gläubigerin als unstreitig anzusehen ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Schuldner am Schlusstermin nicht teilgenommen hat. Nach der Senatsrechtsprechung kann das Bestreiten eines im Schlusstermin schlüssig dargelegten Versagungsgrundes nach Aufhebung des Termins nicht nachgeholt werden. Der Schuldner, der im Schlusstermin nicht erscheint, kann den Versagungsgrund später nicht mehr in Frage stellen (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, NZI 2009, 256 Rn. 8). Im Übrigen ist unstreitig, dass der Schuldner die Abtretung verschwiegen hat.

2.

Geklärt sind auch die Anforderungen an die Annahme grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 6 InsO (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, ZVI 2006, 258, 259 Rn. 10; v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97 Rn. 9; v. 27. September 2007 - IX ZB 243/06, WM 2007, 2122 Rn. 9; v. 5. Juli 2008 - IX ZB 37/06, NZI 2008, 506, 507 Rn. 9; v. 19. März 2009 - IX ZB 212/08, ZInsO 2009, 786, 787 Rn. 7). Das Beschwerdegericht hat sie seiner Entscheidung zugrunde gelegt; seine tatrichterliche Würdigung erweist sich unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten als beanstandungsfrei.

3.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

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