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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.10.2009
Aktenzeichen: IX ZB 184/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 15. Oktober 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 9. Juli 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen zu den Berichtigungsmöglichkeiten einer zunächst falschen Auskunft und zu der Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten des Gläubigers durch die falsche Auskunft sind zu Lasten des Schuldners geklärt (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, WM 2009, 1292, 1293 Rn. 13, 15; v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515, 516 Rn. 10 ff). Die Begründung der Rechtsbeschwerde zeigt insoweit keinen weiteren höchstrichterlichen Klärungsbedarf auf.

Der Senat hat die von der Rechtsbeschwerde gerügten Gehörsverstöße geprüft; sie liegen sämtlich nicht vor. Das Landgericht hat im Wesentlichen unstreitigen Sachverhalt nur anders gewürdigt als der Schuldner. Hierin liegt kein Gehörsverstoß. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

Ende der Entscheidung

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