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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.03.2002
Aktenzeichen: IX ZB 19/02
Rechtsgebiete: AVAG, ZPO
Vorschriften:
AVAG § 16 Abs. 1 | |
ZPO § 78 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. März 2002
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 21. März 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg i.Br. vom 2. Januar 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 2.589,32 €.
Gründe:
Das Rechtsmittel ist gemäß § 16 Abs. 1 AVAG i.V.m. § 575 Abs. 1, § 78 Abs. 1 ZPO unzulässig. Zur Begründung im einzelnen wird auf den heute erlassenen Beschluß in dem Rechtsbeschwerdeverfahren IX ZB 18/02 verwiesen.
Ende der Entscheidung
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