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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.09.2003
Aktenzeichen: IX ZB 19/03
Rechtsgebiete: InsVV


Vorschriften:

InsVV § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 19/03

vom 11. September 2003

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kayser, Dr. Bergmann und Vill am 11. September 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 7. Januar 2003 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdewert wird auf 11.563,95 € festgesetzt.

Gründe:

Die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde (§ 7 InsO) ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO).

Die von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Fragen, ob für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters von einem Regelsatz auszugehen, sowie nach welchem Maßstab ein Zuschlag für einen sogenannten starken vorläufigen Insolvenzverwalter zu gewähren ist, sind durch die Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2003 (IX ZB 453/02, z.V.b.) und vom 17. Juli 2003 (IX ZB 10/03, ZIP 2003, 1612) geklärt. Danach ist beim vorläufigen Insolvenzverwalter ein Vergütungssatz von 25 % der Staffelvergütung gemäß § 2 InsVV als Ausgangssatz angemessen; von diesem sind je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit Zu- und Abschläge vorzunehmen. Allein die Bestellung zum starken vorläufigen Insolvenzverwalter rechtfertigt nicht generell einen Vergütungszuschlag.

Die Festsetzung der Vergütung durch das Beschwerdegericht steht mit diesen Grundsätzen in Einklang. Sie beruht auf der Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls. Gründe, die eine Sachentscheidung des Bundesgerichtshofs zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern, vermag die Rechtsbeschwerde nicht aufzuzeigen.



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