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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.11.2005
Aktenzeichen: IX ZB 195/05
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 7
ZPO § 78 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 195/05

vom 10. November 2005

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill

am 10. November 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 13. April 2005 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Das Prozesskostenhilfegesuch der Schuldnerin vom 20. September 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Schuldnerin vom 27. September 2005 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses des Landgerichts beim Bundesgerichtshof eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Außerdem ist die Rechtsbeschwerde entgegen § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (Senat, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Die von der Schuldnerin gegen Anwaltszwang und Singularzulassung der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen nicht (vgl. BVerfGE 106, 216, 219 ff [zur Singularzulassung nach § 171 BRAO]). Die Regelung verletzt insbesondere nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, da dieses auch bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt gewährleistet ist, und stellt wegen der Möglichkeit der Prozesskostenhilfe keine unzulässige Erschwernis des Zugangs zu den Gerichten dar (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1993 - 1 BvR 582/93, NJW 1993, 3192; MünchKommZPO/v. Mettenheim, 2. Aufl., ZPO § 78 Rn. 8). Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht vor (BGHZ 111, 339, 342 f). Eine Aussetzung des Verfahrens und Anrufung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften kommt nicht in Betracht, da keine entscheidungserhebliche, nicht ohne Anrufung des Gerichtshofes zu klärende Frage der Auslegung von Gemeinschaftsrecht ersichtlich ist.

Der Wiedereinsetzungsantrag vom 27. September 2005 (§ 236 Abs. 1 ZPO) ist zurückzuweisen, weil die Schuldnerin nicht ohne ihr Verschulden verhindert war, die Notfrist zur Rechtsbeschwerde einzuhalten (§ 233 ZPO). Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Einlegung eines Rechtsmittels trifft im Zivilprozess auch eine juristisch nicht geschulte Partei grundsätzlich allein; sie hat keinen Anspruch auf Rechtsmittelbelehrung, sondern muss sich von sich aus rechtzeitig über Form und Frist eines Rechtsmittels gegen eine für sie nachteilige Entscheidung zu erkundigen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 1997 - XII ZB 139/96, NJW 1997, 1989).

Das Prozesskostenhilfegesuch ist schon deshalb zurückzuweisen, weil die Schuldnerin den Antrag erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist gestellt und damit nicht rechtzeitig die förmlichen Voraussetzungen zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe geschaffen hat (BGH, Beschl. v. 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, FamRZ 2004, 99).

Ende der Entscheidung

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