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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.05.2008
Aktenzeichen: IX ZB 195/07
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 6
InsO § 7
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 195/07

vom 8. Mai 2008

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Fischer

am 8. Mai 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24. September 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 6.991.794,30 € festgesetzt.

Gründe:

Die nach §§ 6, 7 InsO in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Weder stellt sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§§ 4 InsO, 574 Abs. 2 ZPO).

Die Schuldnerin hält die Rechtsbeschwerde aus dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeitssicherung für zulässig, weil das Landgericht von der Rechtsprechung des Senats zu rechtsmissbräuchlichen Insolvenzanträgen abgewichen sei (vgl. BGHZ 157, 242, 246 f; BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, ZIP 2006, 1452, 1453). Dies trifft nicht zu. Die erste Entscheidung führt im Gegenteil aus, dass ein frühzeitig gestellter Insolvenzantrag (wie hier derjenige eines öffentlichen Gläubigers) gerade den gesetzlichen Zielen der Gläubigergleichbehandlung entspreche, weshalb auch dessen Ankündigung als solche rechtlich nicht zu beanstanden sei (BGH, aaO S. 246). Das Verhalten der weiteren Beteiligten zu 1 entspricht, wie das Landgericht zutreffend gewürdigt hat, diesen rechtlichen Vorgaben. Auch von der zweiten Entscheidung wird nicht abgewichen. Diese betont, dass ein Gläubiger, dem eine Forderung zusteht und der einen Eröffnungsgrund glaubhaft macht, in aller Regel das rechtliche Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht abgesprochen werden kann (BGH, aaO S. 1453). Dies gilt, ohne dass es einer besonderen Hervorhebung bedürfte, auch für öffentliche Gläubiger. Deren Möglichkeiten, die ihnen zustehenden Forderungen mit hoheitlichem Zwang im Wege der Einzelzwangsvollstreckung durchzusetzen, sind in Fällen mit Auslandsberührung begrenzt. Im Übrigen können mit Zwangsmitteln keine anfechtungsfesten Positionen mehr geschaffen werden, wenn erkennbar ist, dass ein Eröffnungsgrund vorliegt.

Das Beschwerdegericht hat sich mit den Umständen des Einzelfalls, aus denen die Schuldnerin eine Ausnahme von den vorgenannten Grundsätzen ableiten will, in der gebotenen Weise auseinandergesetzt. Es hat sich auch mit dem Vorwurf befasst, der Gläubigerin gehe es nur um die Ausforschung der Vermögensverhältnisse der Schuldnerin.

2. Die Auffassung der Schuldnerin, das Landgericht habe zu Unrecht ihre Zahlungsunfähigkeit angenommen, obwohl Zahlungsunwilligkeit vorliege, was ein Eingreifen durch das Rechtsbeschwerdegericht aus Gründen der Einheitlichkeitssicherung nötig mache, geht fehl. Auch in diesem Punkt hat sich das Landgericht an der einschlägigen Rechtsprechung des Senats orientiert (BGHZ 163, 134, 137 ff). Die Würdigung des Landgerichts bezieht sich auf den entschiedenen Einzelfall.

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (vgl. § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

Ende der Entscheidung

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