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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.10.2008
Aktenzeichen: IX ZB 197/05
Rechtsgebiete: InsVV


Vorschriften:

InsVV § 13 Abs. 1 Satz 1
InsVV § 13 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IX ZB 197/05

vom 23. Oktober 2008

in dem vereinfachten Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 23. Oktober 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 8. Juli 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 19.898,65 € festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der kraft Gesetzes - hier § 7 InsO - statthaften Rechtsbeschwerde beurteilen sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über dieses Rechtsmittel (BGH, Beschl. v. 23. September 2003 - VI ZA 16/03, NJW 2003, 3781, 3782 unter III. a.E.). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind seither geklärt, ohne dass die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Blick auf die Beschwerdeentscheidung zum Nachteil des Rechtsbeschwerdeführers berührt wäre.

Die von der Rechtsbeschwerde bezeichnete Grundsatzfrage, ob § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsVV es zulassen, auch in anderen Fällen als denen einer vorzeitigen Verfahrensbeendigung den Regelsatz von 15 v.H. der Berechnungsgrundlage als Vergütung des Treuhänders zu unterschreiten, ist in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wiederholt bejaht worden. Maßgebend ist, dass erhebliche Abweichungen vom typischen Tätigkeitsumfang eines Treuhänders vorliegen (BGH, Beschl. v. 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03, NZI 2005, 567, 569; v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 191/05, ZInsO 2006, 1159 f unter II. 2. zum Entstehen eines Pflichtteilsanspruchs beim Schuldner während des vereinfachten Insolvenzverfahrens). Zwar ist nach § 13 Abs. 2 InsVV auch § 3 InsVV auf den Vergütungsanspruch des Treuhänders nicht anzuwenden, weil nicht sämtliche in der Vorschrift genannten Zu- und Abschlagsgründe für das vereinfachte Insolvenzverfahren passen. Das schließt aber eine deutlich hinter dem Regelsatz zurückbleibende Treuhändervergütung auch nach dem Rechtsgedanken des § 3 Abs. 2 Buchst. d) InsVV nicht aus, wenn der Schuldner im Verlauf des vereinfachten Insolvenzverfahrens durch Erwerb von Todes wegen wieder zahlungsfähig wird und der Treuhänder sich mit dem Neuerwerb zum Zweck der Gläubigerbefriedigung nicht oder nur geringfügig befassen muss.

Geklärt ist auch, dass die Berechnungsgrundlage der Treuhändervergütung nach den § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV, §§ 35, 36 InsO einen Erbanfall beim Schuldner während des vereinfachten Insolvenzverfahrens umfasst, ohne dass - wie früher nach § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 3 VergVO - eine Begrenzung durch den Gesamtbetrag der angemeldeten Insolvenzforderungen stattfindet (vgl. BGH, Beschl. v. 1. März 2007 - IX ZB 280/05, ZIP 2007, 639 zum Erbanfall während des Regelinsolvenzverfahrens).

Das Beschwerdegericht ist von diesen Rechtsgrundsätzen nicht abgewichen. Auch soweit es zur Begründung seiner Entscheidung § 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV in der Fassung vom 19. August 1998 mit heranzieht, ist dies nicht zu beanstanden, weil diese Vorschrift gemäß § 19 Abs. 1 InsVV im Beschwerdefall noch anwendbar war (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2008 - IX ZB 60/05, ZInsO 2008, 555 Rn. 8).

Die Bemessung von Zuschlägen oder Abschlägen vom Regelsatz des § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV ist ebenso wie bei der Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr einer Verschiebung der Maßstäbe mit sich bringt (zur Verwaltervergütung zuletzt etwa BGH, Beschl. v. 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618, 619 Rn. 3; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 184/04, Rn. 4 m.w.N.). Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung Maßstäbe angewendet hat, die mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im Einklang stehen. Bedenklich ist zwar, dass das Beschwerdegericht die Höhe des Abschlags nicht - wie geboten - in einem herabgesetzten Vergütungssatz ausgedrückt hat, sondern in einer geschmälerten Berechnungsgrundlage. Denn ein Vergütungsabschlag wegen überhöhter Berechnungsgrundlage ist der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung fremd. Veranlassung gesehen hat es zu dieser ungewöhnlichen Bemessungsform jedoch nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, hier namentlich der Tatsache, dass nach seiner Ansicht das vereinfachte Insolvenzverfahren schon vor dem Erbanfall bei der Schuldnerin nach den §§ 212, 213 InsO einstellungsreif war. Zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führt daher auch dieser Begründungsteil der Beschwerdeentscheidung nicht.

Die weiteren Angriffe der Rechtsbeschwerde sind für die Zulässigkeitsfrage ohne Bedeutung. Eine doppelte Benachteiligung des Treuhänders durch den einheitlichen Regelsatz des § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV gegenüber den Staffelsätzen des Insolvenzverwalters gemäß § 2 Abs. 1 InsVV und dem zusätzlichen Abschlag aus demselben Grunde - wie die Rechtsbeschwerde meint - liegt nicht vor. Der Abzug vom Regelsatz, den der Rechtsbeschwerdeführer in der wesentlich geringeren Höhe von 6 v.H. (bezogen auf den Regelsatz 40 v.H.) auch seinem Antrag zugrunde gelegt hat, beruht vielmehr auf § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsVV und dem Rechtsgedanken von § 3 Abs. 2 Buchst. d) InsVV.



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