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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.11.2007
Aktenzeichen: IX ZB 201/03
Rechtsgebiete: ZPO, InsO, BGB, GKG


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 2
InsO § 14
EGBGB Art. 229 § 5
BGB § 609 Abs. 2 a.F.
GKG § 37 Abs. 1 Satz 1
GKG § 38 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 201/03

vom 8. November 2007

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 8. November 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 29. Juli 2003 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 56.836,74 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 2 vom 25. November 2002 ist am 24. Mai 2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Fälligkeit der Kreditrückzahlung an die Gläubigerin, welche die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin begründe, sei zu seiner vollen Überzeugung festgestellt. Zwar seien die Parteien einig gewesen, dass der Kredit aus Verkaufserlösen der modernisierend instandgesetzten Wohnungen zurückgezahlt werden sollte. Dies habe aber nur für die Art und Weise der Tilgung, nicht für die bestimmte Laufzeit des Kredits Bedeutung haben sollen. Hinsichtlich der Vertragsdauer sei es bei der schriftlich vereinbarten Befristung bis zum 31. August 2002 geblieben. Ob die Gläubigerin zur Verlängerung des Kreditverhältnisses verpflichtet gewesen sei, könne dahinstehen, weil die Schuldnerin jedenfalls nicht um eine Verlängerung nachgesucht, sondern sich stattdessen um eine Umschuldung bemüht habe. In ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Rechtsschutzziel, den Eröffnungsbeschluss aufheben zu lassen, weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil Gründe für eine Sachentscheidung gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

1. Nach § 14 InsO ist der Antrag eines Gläubigers zulässig, wenn er ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Soll der Insolvenzgrund allein aus einer Forderung dieses Gläubigers hergeleitet werden, reicht ihre Glaubhaftmachung nicht aus. Das Insolvenzverfahren darf nur dann eröffnet werden, wenn die Forderung zur Überzeugung des Insolvenzgerichts feststeht (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, ZIP 2006, 247 mit Nachweisen der früheren Rechtsprechung; v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, ZIP 2006, 1452, 1453 f; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 12/06, ZVI 2006, 564, 565; v. 29. März 2007 - IX ZB 141/06, ZIP 2007, 1226). Der antragstellende Gläubiger ist auf den Prozessweg zu verweisen, wenn seine Forderung nicht vollstreckbar ist und ihre tatsächliche oder rechtliche Beurteilung nicht eindeutig ausfällt (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005, aaO; v. 29. Juni 2004, aaO S. 1454; v. 1. Februar 2007 - IX ZB 79/06, NZI 2007, 350; v. 29. März 2007, aaO S. 1226 f). Von diesen Rechtssätzen ist das Beschwerdegericht nicht abgewichen, weil es die hier streitige Fälligkeit der nicht vollstreckbaren Gläubigerforderung in freier tatrichterlicher Überzeugung (§ 286 ZPO) festgestellt hat.

2. Die Schuldnerin hat die Fälligkeit ihrer Kreditverbindlichkeit gegenüber der antragstellenden Gläubigerin schon nicht in erheblicher Weise bestritten. Auch das entsprechende Vorbringen ihrer Rechtsbeschwerde geht ins Leere. Denn es kommt nicht darauf an, ob die Schuldnerin bereits bei Eingang des Eröffnungsantrags der weiteren Beteiligten zu 2 am 26. November 2002 infolge der Kreditfälligkeit zahlungsunfähig war, sondern erst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt den Eröffnungsgrund im Zeitpunkt dieser hier am 24. Mai 2003 ergangenen Entscheidung voraus (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, ZIP 2006, 1957, 1958 f, z.V.b. in BGHZ 169, 17 ff). Es würde offensichtlich jeder Grundlage entbehren, wenn die Schuldnerin behaupten wollte, auch zu diesem Zeitpunkt seien die mit letzter Zahlungsfrist bis Ende September 2002 zurückgeforderten Kreditmittel noch nicht fällig gewesen. Im Eröffnungszeitpunkt wäre auch eine hierdurch in Gang gesetzte ordentliche Kündigungsfrist gemäß Art. 229 § 5 EGBGB, § 609 Abs. 2 BGB a.F. längst abgelaufen gewesen. Die Schuldnerin macht selbst nicht geltend, dass ihre berechtigten Interessen einer Rückforderung des Kredits noch im Eröffnungszeitpunkt entgegengestanden hätten.

III.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 38 Satz 1, § 37 Abs. 1 Satz 1 GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 30, 47) zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390). Maßgeblich ist grundsätzlich der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens (ebenso jetzt § 58 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG vom 5. Mai 2004). Im nicht abgeschlossenen Verfahren ist der Wert der Masse zu schätzen. Sie ergibt sich hier aus dem Bericht des Insolvenzverwalters vom 18. August 2003, in welchem vorläufig und schätzweise eine freie Masse von 56.836,74 € ausgewiesen worden ist.

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