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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.01.2007
Aktenzeichen: IX ZB 204/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 542 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. Januar 2007
in dem Verfahren
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 25. Januar 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 20. September 2006 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf 4.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
Darüber hinaus ist die Rechtsbeschwerde auch unstatthaft. Das folgt für den den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisenden Beschluss aus § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde gegen den Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss ist unstatthaft, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (vgl. § 574 Abs. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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