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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.05.2006
Aktenzeichen: IX ZB 205/05
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 4a
InsO § 4a Abs. 3 Satz 2
InsO § 26 Abs. 1 Satz 2
InsO § 35
InsO § 36
InsO § 36 Abs. 1 Satz 2
InsO § 37
ZPO § 286
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 205/05

vom 18. Mai 2006

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 18. Mai 2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 1. August 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 600 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Am 14. Juli 2005 hat der Schuldner die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt. Gleichzeitig begehrt er die Stundung der Verfahrenskosten. Das Amtsgericht hat dem Stundungsantrag für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren zum Teil entsprochen, nämlich insoweit, als die Verfahrenskosten 422,05 € übersteigen; im Übrigen hat es den Stundungsantrag zurückgewiesen. Den Betrag von 422,05 € hat es als Vorschuss gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO vom Schuldner angefordert. Das Landgericht hat die gegen die Teilabweisung der Verfahrenskostenstundung gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt dieser, seinem Stundungsantrag in vollem Umfang stattzugeben.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 7, 6 Abs. 1, § 4d Abs. 1 InsO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2, § 575 ZPO). Das Rechtsmittel ist auch begründet; es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Der angefochtene Beschluss ist nicht mit Gründen versehen; bereits dies nötigt zu seiner Aufhebung (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO).

Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben. Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Dies hat das Rechtsbeschwerdegericht auch ohne Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649).

Das Landgericht hat seinen Rechtsausführungen - von der Wiedergabe des Entscheidungssatzes des amtsgerichtlichen Beschlusses abgesehen - keinen Sachverhalt vorangestellt. Die für eine rechtliche Überprüfung einer Entscheidung nach § 4a InsO erforderlichen Angaben fehlen völlig. Bereits aus diesem Grunde unterliegt der angefochtene Beschluss der Aufhebung.

2. Soweit dies nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand beurteilt werden kann, begegnen auch die rechtlichen Erwägungen des Landgerichts durchgreifenden Bedenken.

a) Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht darauf hingewiesen, dass sich aus § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO ergebe, was der Schuldner aus eigenem Vermögen für die Verfahrenskosten einzusetzen habe. Die Beschwerde mache nicht geltend, die Berechnung des Amtsgerichts sei unrichtig. Im Übrigen ordne die Entscheidung des Insolvenzgerichts weder einen Vorschuss noch Raten an.

b) Das Beschwerdegericht hat sonach die Frage bejaht, ob dem Schuldner die Verfahrenskosten lediglich teilweise, nämlich insoweit gestundet werden dürfen, als diese den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens - hier 422,05 € - übersteigen. Eine solche auf einen Teil der Verfahrenskosten beschränkte Stundung ist mit dem Gesetz nicht vereinbar.

aa) Das gilt in dem hier zu entscheidenden Fall schon deshalb, weil, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht, die Stundung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 InsO für jeden Verfahrensabschnitt gesondert erfolgt. Der einheitlichen Verfahrenskostenuntergrenze, die die Vorinstanzen festgelegt haben, lässt sich jedoch eine Zuordnung auf die beiden von der Bewilligung umfassten Verfahrensabschnitte - Eröffnungsverfahren und Hauptverfahren - nicht entnehmen.

bb) Unabhängig davon scheidet eine auf einen Teil der Verfahrenskosten beschränkte Bewilligung der Stundung generell aus.

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 25. September 2003 (IX ZB 459/02, WM 2003, 2389 f; ebenso Jaeger/Eckardt, InsO § 4a Rn. 20; Nerlich/Römermann/Becker, InsO § 4a Rn. 48 f) entschieden, dass die Verfahrenskosten selbst dann zu stunden sind, wenn der Schuldner unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer des Bewilligungszeitraums die in dem jeweiligen Verfahrensabschnitt anfallenden Kosten im Wege von Ratenzahlungen, nicht aber in einer Einmalzahlung aus dem Einkommen oder Vermögen aufbringen kann. Der Wortlaut des § 4a InsO knüpft allein an das "Vermögen" des Schuldners im Sinne der §§ 35 bis 37 InsO an und unterscheidet - anders als die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe - nicht zwischen Einmalzahlungen und Ratenzahlungen. Reicht das erzielte pfändbare Arbeitseinkommen nicht aus, um die Kosten durch Einmalzahlung zu decken, braucht das Insolvenzgericht in dem Antragsverfahren nach § 4a InsO nicht zu prüfen, wie sich der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners voraussichtlich entwickeln und welcher Betrag bei der zu schätzenden Dauer des jeweiligen Verfahrensabschnitts in die Masse fließen wird, um die Verfahrenskosten zu decken.

Diesen rechtlichen Ausgangspunkt haben die Vorinstanzen verkannt. Es kommt nicht darauf an, ob der Schuldner über einen pfändbaren Anteil seines Arbeitseinkommens verfügt, sondern allein darauf, ob er die im jeweiligen Verfahrensabschnitt voraussichtlich entstehenden Kosten durch eine Einmalzahlung tilgen kann. Dabei genügt es für die Stundung in vollem Umfang, dass die Kosten wenigstens teilweise nicht aufgebracht werden können. Diese Prüfung wird das Beschwerdegericht nachzuholen und hierbei zu entscheiden haben, ob der Schuldner mit dem pfändbaren Anteil seines Einkommens die Kosten eines Verfahrensabschnitts durch eine Einmalzahlung vollständig decken kann. Das ist nicht der Fall, wenn das Unvermögen zur Kostendeckung wahrscheinlicher ist als ein ausreichendes Vermögen. Dieses Beweismaß ist niedriger als das des § 286 ZPO und entspricht demjenigen der Glaubhaftmachung (HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4a Rn. 21). Der Umstand, dass das Insolvenzgericht durch die von ihm gewählte Fassung des Tenors seines Beschlusses vom 18. Juli 2005 vermieden hat, den Schuldner ausdrücklich zu einer Ratenzahlung oder einer Vorschussleistung heranzuziehen, ist daher unerheblich. Zudem weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, das Insolvenzgericht habe in seiner Verfügung vom 18. Juli 2005 die "Eigenleistung" in Höhe von 422,05 € ausdrücklich als "Vorschuss" im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO bezeichnet. Im Falle einer Stundung ist aber die Anforderung eines Kostenvorschusses unzulässig (vgl. HK-InsO/Kirchhof, aaO § 26 Rn. 21, 24; Kübler/Prütting/Pape, InsO § 26 Rn. 1d f).

Ende der Entscheidung

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