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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.06.2006
Aktenzeichen: IX ZB 212/05
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 7
InsO § 34 Abs. 2
InsO § 14 Abs. 2
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 575
ZPO § 576
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IX ZB 212/05

vom 13. Juni 2006

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer am 13. Juni 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hof vom 12. Juli 2005 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 43.953,56 €.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 34 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und gemäß §§ 575, 576 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Das Beschwerdegericht hat keine Verfahrensgrundrechte der Schuldnerin, insbesondere nicht deren rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), verletzt.

a) Die Schuldnerin ist vor der Entscheidung über den Insolvenzantrag gemäß § 14 Abs. 2 InsO in ausreichendem Maße schriftlich und - nach ihren Angaben im Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 17. März 2005 - am 1. Februar 2005 auch persönlich in anwaltlicher Begleitung gehört worden. Die Rechtsbeschwerde hält es offenbar für zwingend erforderlich, dass dem Schuldner eine Abschrift des Insolvenzantrags zuzustellen ist. Dies trifft nicht zu, weil die Durchführung der Anhörung im pflichtgemäßen Ermessen des Insolvenzgerichts steht (vgl. FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 14 Rn. 102). Dass der nach Fristablauf eingegangene Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin vom 14. Februar 2005 vor dem Eröffnungszeitpunkt am 15. Februar 2005, 09.45 Uhr beim Insolvenzgericht eingegangen ist und deshalb Berücksichtigung hätte finden müssen (vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO), wird von der Schuldnerin nicht dargelegt. Eine Fristverlängerung hatte die Schuldnerin unstreitig nicht beantragt.

b) Dem Landgericht ist kein eigener Gehörsverstoß unterlaufen. Regelmäßig ist davon auszugehen, dass das Gericht den Sachvortrag der Verfahrensbeteiligten vollständig zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung verwertet hat. Besondere Umstände, warum es im vorliegenden Fall anders gewesen sein soll, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Die Vorinstanzen haben aus dem Vorbringen der Schuldnerin andere rechtliche Schlüsse gezogen, als diese sie für richtig hält. Das steht jedoch mit Art. 103 Abs. 1 GG im Einklang. Die Schuldnerin hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht ihren Rechtsansichten folgt (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).

2. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Nach dem von der Schuldnerin vorgelegten Vermögensverzeichnis vom 14. Februar 2005 in Verbindung mit den vom Landgericht getroffenen ergänzenden Feststellungen ist die von den Vorinstanzen angenommene Zahlungsunfähigkeit im Eröffnungszeitpunkt nicht zweifelhaft. Auf die Hilfserwägungen des Beschwerdegerichts zu einer später eingetretenen Zahlungsunfähigkeit kommt es deshalb nicht an.



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