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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.07.2004
Aktenzeichen: IX ZB 213/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 213/03

vom 22. Juli 2004

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Neskovic und Vill

am 22. Juli 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 28. August 2003 wird auf Kosten des Treuhänders verworfen.

Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 1.000,50 € festgesetzt.

Gründe:

Zur Begründung wird auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2004 - IX ZB 46/03, ZIP 2004, 424 verwiesen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde des Treuhänders ist durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2004 nicht angenommen worden (1 BvR 633/04, ZIP aktuell Nr. 175 aus 2004, Heft 28).

Ende der Entscheidung

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