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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.07.2006
Aktenzeichen: IX ZB 220/04
Rechtsgebiete: ZPO, InsO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 850c Abs. 4 | |
InsO § 36 Abs. 4 | |
InsO § 292 Abs. 1 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. Juli 2006
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 6. Juli 2006
beschlossen:
Tenor:
Der Rechtsbeschwerdegegnerin wird auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe zur Verteidigung ihrer Rechte im Rechtsbeschwerdeverfahren ohne Eigenbeitrag bewilligt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 23. August 2004 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unstatthaft verworfen. Sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.279,88 € festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO unstatthaft, weil sie von dem Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen worden ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Rechtsmittelzug nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835; v. 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, ZIP 2004, 1379; v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, WM 2006, 539). Das gilt auch, wenn das Insolvenzgericht - wie hier - auf Antrag des Treuhänders gemäß § 292 Abs. 1 Satz 3, § 36 Abs. 4 InsO, § 850c Abs. 4 ZPO nach billigem Ermessen bestimmt, inwieweit eine Person, welcher der Insolvenzschuldner kraft Gesetzes Unterhalt gewährt, infolge ihres eigenen Einkommens bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens unberücksichtigt bleibt (vgl. BGH, Beschl. v. 9. März 2006 - IX ZB 119/04, n.v.).
Da das Rechtsmittel zu Lasten des Rechtsbeschwerdeführers spruchreif ist, bedarf es der Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts auf Seiten der Rechtsbeschwerdegegnerin nicht mehr.
Dem Rechtsbeschwerdeführer steht Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO mangels Erfolgsaussicht seines Rechtsmittels nicht zu. Außerdem ist die angekündigte Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht eingereicht worden.
Ende der Entscheidung
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