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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.06.2006
Aktenzeichen: IX ZB 220/05
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
InsO § 7
InsO § 34 Abs. 1
InsO § 17
InsO § 14 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IX ZB 220/05

vom 13. Juni 2006

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 13. Juni 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 8. August 2005 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 7.818,01 €.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 34 Abs. 1 InsO statthaft; sie ist jedoch unzulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Insbesondere ist kein Fall der Einheitlichkeitssicherung gegeben. Der Senat hat in einer Reihe von Entscheidungen Maßstäbe zu den Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit und ihrer Abgrenzung zur Zahlungsstockung sowie zur Zahlungseinstellung entwickelt (vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, WM 2005, 1468, 1469 ff, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ 163, 134; BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, WM 2003, 400, 402), von denen das Landgericht nicht abgewichen ist. Im Streitfall ist nach dem Vortrag des Gläubigers von den Vermögensverhältnissen des Schuldners nur bekannt, dass die Pfändung bei einem Kreditinstitut erfolglos geblieben ist, der Schuldner im Zeitraum zwischen dem 1. April 2005 und dem 20. Juni 2005 (Datum des Insolvenzantrags) nur Teilzahlungen in Höhe von 356 € erbracht hat und der Vollziehungsbeamte des Gläubigers den Schuldner in seiner Wohnung nicht angetroffen hat. Unter diesen Umständen hält sich die Würdigung der Vorinstanzen, der Gläubiger habe den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) nicht glaubhaft gemacht (§ 14 Abs. 1 InsO), im zulässigen Rahmen einer tatrichterlichen Würdigung in einem Einzelfall. Für den behaupteten Gehörsverstoß besteht keinerlei Anhalt.

Ergänzend sei bemerkt: Der Gläubiger hat auch seine Forderung in Höhe von 7.818,01 € nicht glaubhaft gemacht, weil er dem Insolvenzgericht weder Steueranmeldungen des Schuldners noch Steuerbescheide vorgelegt hat. Die Angaben in dem Eröffnungsantrag zum Schuldgrund reichen nach der Rechtsprechung des Senats zur Glaubhaftmachung einer Forderung der Finanzverwaltung grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Dezember 2005 - IX ZB 38/05, WM 2006, 332).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.



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