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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.01.2006
Aktenzeichen: IX ZB 222/04
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 7 | |
InsO § 34 Abs. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 575 | |
ZPO § 576 | |
ZPO § 577 Abs. 6 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. Januar 2006
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 26. Januar 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 3. September 2004 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 38.707,81 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 34 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und gemäß §§ 575, 576 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Das Beschwerdegericht hat keine Verfahrensgrundrechte der Antragstellerin, insbesondere nicht deren rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), verletzt. Regelmäßig ist davon auszugehen, dass das Gericht den Sachvortrag der Parteien vollständig zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung verwertet hat. Besondere Umstände, warum es im vorliegenden Fall anders gewesen sein soll, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Das Beschwerdegericht hat aus dem Vorbringen der Antragstellerin andere rechtliche Schlüsse gezogen, als diese sie für richtig hält. Das steht jedoch mit Art. 103 Abs. 1 GG im Einklang. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht ihren Rechtsansichten folgt (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345. 3346).
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich ebenfalls nicht. Ob Forderung und Insolvenzgrund glaubhaft gemacht worden sind, richtet sich nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Im vorliegenden Fall lässt sich dem Vorbringen der Antragstellerin im Wesentlichen nur entnehmen, dass die Schuldnerin eine rechtlich zweifelhafte Forderung nicht beglichen hat. Das reicht für einen zulässigen Insolvenzantrag (§ 14 Abs. 1 InsO) nicht aus. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Forderung des antragstellenden Gläubigers zur vollen Überzeugung des Insolvenzgerichts bestehen, wenn sie zugleich den Insolvenzgrund darstellt; denn das Insolvenzverfahren dient nicht dazu, den Bestand rechtlich zweifelhafter Forderungen zu klären (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91, ZIP 1992, 947; v. 11. November 2004 - IX ZB 258/03, WM 2005, 135, 136; v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, z.V.b.; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 16 Rn. 13).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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