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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.05.2008
Aktenzeichen: IX ZB 222/07
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 2
InsO § 7
InsO § 6 Abs. 1
InsO § 309 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 222/07

vom 29. Mai 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 29. Mai 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 23. Oktober 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin verworfen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Aussetzung der Aufnahme und Durchführung des Insolvenzverfahrens.

Gegenstandswert: 5.000 €.

Gründe:

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 309 Abs. 2 Satz 3 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

1. Es fehlt bereits an einer ordnungsgemäßen Darlegung des behaupteten Gehörsverstoßes (Art. 103 Abs. 1 GG).

a) Die Rechtsbeschwerde wirft dem Beschwerdegericht vor, auf den Vortrag der Schuldnerin in ihrer Beschwerde nicht eingegangen zu sein. Ob diese Rüge zutrifft, kann nur in Kenntnis des Beschwerdevorbringens beurteilt werden. Die Rechtsbeschwerde lässt jedoch nicht erkennen, was die Schuldnerin mit ihrer Beschwerde im Einzelnen geltend gemacht hat.

b) Wie im übrigen eine kursorische Prüfung ergibt, hat sich das Beschwerdegericht, das wegen des weitgehend unveränderten neuen Schuldenbereinigungsplans auf seine Begründung in dem vorausgegangenen Beschwerdeverfahren ergänzend Bezug nehmen durfte, mit dem zentralen Argument der Schuldnerin auseinandergesetzt, die Beteiligte zu 1 könne mangels eines Sicherungsrechts nicht verlangen, ebenso wie zwei andere gesicherte Gläubiger behandelt zu werden. Hierzu hat das Beschwerdegericht ausgeführt, dass die Verwertung einer Sicherheit zugunsten einzelner Gläubiger für die Beurteilung der Frage, ob die Beteiligte zu 1 angemessen beteiligt wurde, nichts ändere. Mithin scheidet eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG aus.

2. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsbeschwerde nach der formell rechtskräftigen Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch infolge prozessualer Überholung unzulässig geworden ist (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 6 Rn. 36).

Ende der Entscheidung

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