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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.11.2005
Aktenzeichen: IX ZB 223/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 577 Abs. 6 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 223/03

vom 3. November 2005

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 3. November 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 27. August 2003 wird zurückgewiesen.

Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde nach einem Wert von 4.000 Euro.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das Insolvenzgericht hat richtig entschieden. Eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode nach Art. 107 EGInsO ist in Insolvenzverfahren, die vom 1. Dezember 2001 an eröffnet worden sind, nicht möglich (BGH, Beschl. v. 13. Mai 2004 - IX ZB 274/03, WM 2004, 1479, 1481 f). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

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