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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.06.2009
Aktenzeichen: IX ZB 233/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill,

die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 18. Juni 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 11. September 2008 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.510,32 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig. Die Rechtsbeschwerdeführerin zeigt keinen Zulässigkeitsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO auf.

Der geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der Einheitlichkeitssicherung ist nicht gegeben, die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.

Eines Hinweises des Landgerichts, dass der rechtzeitige Einwurf des Berufungsbegründungsschriftsatzes in den Nachtbriefkasten nicht unter Beweis gestellt war, bedurfte es nicht. Hierauf hatte der Senat schon in Nr. 12 seines Beschlusses vom 3. Juli 2008 hingewiesen, ohne dass dies die Klägerin anschließend veranlasst hätte, Beweis anzutreten.

Die bei Erteilung des geforderten Hinweises in Aussicht gestellten Beweisangebote wären im Übrigen ungeeignet gewesen, weil mit ihnen der rechtzeitige Einwurf in den Nachtbriefkasten nicht hätte bewiesen werden können.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

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