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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.04.2007
Aktenzeichen: IX ZB 244/06
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. April 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 19. April 2007
beschlossen:
Tenor:
Der Beklagte wird der Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der 3. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom 8. November 2006 und der 5. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom 30. November 2006 für verlustig erklärt.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Gründe:
Es war durch Verlustigkeitsbeschluss zu entscheiden, weil der Beklagte seine Rechtsbeschwerden mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2006 zurückgenommen hat. Dem Schriftsatz lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass er keine kostenpflichtige Zurückweisung der Rechtsbeschwerden wünscht.
An der Wirksamkeit der Rücknahme ändert nichts das in der Folgezeit vom Beklagten vorgelegte Schreiben an eine Sozietät von beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälten, in dem er sich nach den Kosten einer Beauftragung erkundigt. Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist grundsätzlich unwiderruflich (vgl. BGHZ 12, 284, 285; 20, 198, 205; RGZ 150, 392, 395).
Ende der Entscheidung
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