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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.02.2009
Aktenzeichen: IX ZB 245/08
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 4
ZPO § 570 Abs. 3
ZPO § 575 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill,

die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 5. Februar 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Vollziehung des Eröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts Mühlhausen vom 29. August 2008 (8 IN 16/08) wird bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Schuldners ausgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 4 InsO i.V.m. § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er führt zur Aussetzung der Vollziehung des Eröffnungsbeschlusses. Die Aussetzung der Vollziehung einer erstinstanzlichen Entscheidung, die durch das Gericht der ersten Beschwerde bestätigt worden ist, kommt dann in Betracht, wenn durch die weitere Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aufschiebung der vom Insolvenzgericht beschlossenen Maßnahme, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 48/02, ZIP 2002, 718).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 4 InsO, 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässig und hat nach derzeitigem Sach- und Streitstand Aussicht auf Erfolg. Das Beschwerdegericht hat Vorbringen des Schuldners zum Vorhandensein liquider Mittel auf dem Anderkonto seiner Anwälte nicht berücksichtigt, die zur Deckung der einzigen festgestellten Forderung ausreichten. Trifft dieser Vortrag zu, war der Schuldner im maßgeblichen Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. BGHZ 169, 17, 20) nicht zahlungsunfähig (§ 17 InsO).

Ende der Entscheidung

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