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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.10.2003
Aktenzeichen: IX ZB 247/02
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 50 | |
ZPO § 574 Abs. 3 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. Oktober 2003
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Dr. Bergmann und Vill
am 16. Oktober 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 4. Juni 2002 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 1.389,48 €.
Gründe:
I.
Die Gläubigerin beantragte am 9. August 2001 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin mit der Maßgabe, daß sie Kosten und Auslagen nicht übernehmen werde.
Nach Abgabe der Sache an das örtlich zuständige Amtsgericht Lüneburg hat dieses mit Beschluß vom 26. November 2001 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Insolvenzreife der Schuldnerin beschlossen. Mit Beschluß vom 14. Februar 2002 hat das Amtsgericht Lüneburg den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten deckenden Masse abgewiesen und die Kosten des Verfahrens der Schuldnerin auferlegt. Der Beschluß ist rechtskräftig.
Die Gläubigerin wurde gemäß § 50 GKG wegen Gerichtskosten in Höhe von 102,26 € und wegen Sachverständigenentschädigung in Höhe von 1.287,22 € in Anspruch genommen. Erinnerung und sofortige Beschwerde blieben ohne Erfolg.
Mit ihrer vom Einzelrichter der entscheidenden Zivilkammer zugelassenen Rechtsbeschwerde macht die Gläubigerin geltend, sie sei zur Kostentragung nicht verpflichtet.
II.
Das Rechtsmittel ist unstatthaft.
1. In Rechtssachen, die Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz betreffen, sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung Beschwerden an einen obersten Gerichtshof des Bundes ausgeschlossen (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG; Senatsbeschlüsse v. 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70; v. 18. Juli 2002 - IX ZB 77/02, NZI 2002, 629 f).
2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht ändert an dem Ausschluß des Rechtsmittelweges zum Bundesgerichtshof nichts. Eine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO besteht nicht, weil eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar bleibt. Die Zulassung des Rechtsmittels kann nicht dazu führen, daß dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird (Senatsbeschl. v. 1. Oktober 2002, aaO).
Ende der Entscheidung
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