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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.07.2004
Aktenzeichen: IX ZB 248/03
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. Juli 2004
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 23. Juli 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 13. Oktober 2003 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.334,50 € festgesetzt.
Gründe:
Zur Begründung wird auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2004 - IX ZB 46/03, ZIP 2004, 424, in Verbindung mit dem Beschluß vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, ZIP 2004, 417, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, verwiesen. Die gegen diese Entscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerden sind vom Bundesverfassungsgericht nicht angenommen worden (vgl. Beschlüsse vom 24. Juni 2004 zu 1 BvR 633/04 und 1 BvR 648/04, ZIP aktuell Nr. 175 aus 2004, Heft 28).
Ende der Entscheidung
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