Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.09.2006
Aktenzeichen: IX ZB 256/04
(1)
Rechtsgebiete: ZPO, InsVV
Vorschriften:
ZPO § 321a | |
InsVV § 11 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. September 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer
am 28. September 2006
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2004 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Die Rüge gemäß § 321a ZPO ist nicht innerhalb der Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben worden (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Beschluss vom 14. Dezember 2005 ist der Verfahrensbevollmächtigen des Antragstellers (Rechtsbeschwerdeführers) am 25. Januar 2006 zugestellt worden. Die Rüge gemäß § 321a ZPO ist mit dem Wiedereinsetzungsgesuch erst am 6. März 2006 bei Gericht eingegangen. Der Vortrag des Antragstellers, er und seine anwaltlichen Vertreter hätten erst am 19. Februar erkannt, dass der Senat bei seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2005 "möglicherweise die Neufassung des § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV durch die Verordnung vom 4. Oktober 2004 übersehen haben könnte", ist unerheblich. Bei Gehörsverletzungen, die aus den Entscheidungsgründen ersichtlich sind, beginnt die Frist mit der Zustellung der Entscheidung (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 321a Rn. 14; Hk-ZPO/Saenger, § 321a Rn. 9). Im vorliegenden Fall waren die gesamten Umstände, aus denen der Antragsteller die Gehörsverletzung herleitet, aus den Entscheidungsgründen erkennbar. Damit scheidet auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Die Anhörungsrüge war somit als unzulässig zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.