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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.09.2006
Aktenzeichen: IX ZB 256/05
Rechtsgebiete: AVAG, ZPO


Vorschriften:

AVAG § 13 Abs. 1 Satz 1
AVAG § 17 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 547 Nr. 6
ZPO § 576 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 256/05

vom 28. September 2006

in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer

am 28. September 2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nicht zu erheben.

Gründe:

I.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht auf die sofortige Beschwerde der Schuldner den Beschluss des Landgerichts vom 3. März 2005 aufgehoben; in der erstinstanzlichen Entscheidung ist das Urteil des Sozialgerichts Nr. 2 - Girona - vom 30. November 2004 - Verfahrens-Nr. 539/2004 - für vollstreckbar erklärt worden. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Auch der nach Berücksichtigung einer Zahlung von 19 Millionen Peseten verbleibende Betrag von 36.000 € könne nicht für vollstreckbar erklärt werden. Dem stehe Art. 34 Nr. 3 EuGVVO entgegen. Das Urteil des Landgerichts Hanau vom 23. Oktober 2003 betreffe denselben Streitgegenstand wie das Urteil des Sozialgerichts Girona vom 30. November 2004.

II.

Damit ist der angefochtene Beschluss nicht mit Gründen im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 AVAG versehen. Dies nötigt zu seiner Aufhebung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 AVAG i.V.m. § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO.

Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben. Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (§ 17 Abs. 2 Satz 2 AVAG i.V.m. § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Dies hat das Rechtsbeschwerdegericht auch ohne Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649; v. 18. Mai 2006 - IX ZB 205/05 Rn. 5).

Im vorliegenden Fall lassen die Ausführungen des Beschwerdegerichts nicht einmal den Streitgegenstand und das Ergebnis des Verfahrens vor dem Sozialgericht Girona erkennen. Auch bleibt offen, welche Parteien an den Verfahren beteiligt waren. Dementsprechend kann das Rechtsbeschwerdegericht schon nicht überprüfen, ob die Voraussetzungen des vom Beschwerdegericht angewandten Versagungsgrundes in Art. 34 Nr. 3 EuGVVO nach den Maßstäben erfüllt sind, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu dem Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen entwickelt hat (vgl. EuGH VersR 1999, 594, 595 f zur Identität der Parteien in Art. 21 EuGVÜ; EuGH NJW 1989, 663, 664; 2002, 2087; BGH, Beschl. v. 10. Februar 2000 - IX ZB 31/99, WM 2000, 635, 636 f zur Unvereinbarkeit von Entscheidungen i.S. des Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ; s. im Übrigen Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 34 Rn. 49 ff, 52).

Im neu eröffneten Beschwerderechtszug hat das Oberlandesgericht Gelegenheit, auf die von den Beteiligten mit der Rechtsbeschwerdebegründung und -erwiderung vorgetragenen rechtlichen Gesichtspunkte einzugehen. Es wird gegebenenfalls auch darauf Bedacht zu nehmen haben, dass es den verfahrenseinleitenden Antrag nicht erledigt, wenn es - wie geschehen - sich auf eine bloße Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung beschränkt.

Wegen des bezeichneten Verfahrensfehlers hat der Senat gemäß § 21 GKG angeordnet, dass Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu erheben sind.

Ende der Entscheidung

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