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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.01.2005
Aktenzeichen: IX ZB 258/04
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 7 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. Januar 2005
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Cierniak, Neskovic und Vill
am 27. Januar 2005
beschlossen:
Tenor:
Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des Landgerichts Cottbus vom 4. November 2004 und 5. November 2004 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: bis 300 €.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Sie kann insbesondere nicht auf § 7 InsO gestützt werden, weil sie keinen insolvenzspezifischen Gegenstand hat.
Ende der Entscheidung
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