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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.03.2005
Aktenzeichen: IX ZB 261/03
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2
InsO § 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 261/03

vom 3. März 2005

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann

am 3. März 2005

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters wird der Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 4. November 2003 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters wird der Beschluß des Amtsgerichts Flensburg vom 23. Juli 2003 wie folgt abgeändert:

Zugunsten des Insolvenzverwalters werden weitere Auslagen in Höhe von 561,74 € zuzüglich 16% Umsatzsteuer (89,88 €) zu Lasten der Insolvenzmasse festgesetzt.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Insolvenzmasse.

Der Gegenstandswert der Rechtsmittelverfahren wird auf 651,62 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Rechtsbeschwerdeführer ist Verwalter im Insolvenzverfahren der Schuldnerin. Er beantragte, für seine Tätigkeit folgende Vergütung festzusetzen:

Vergütung 7.650,00 € Auslagenpauschale 1.912,95 € Umsatzsteuer 1.530,00 € 11.092,95 €

Zuvor hatte er der Masse 651,62 € zur Begleichung von Steuerberaterkosten entnommen. Diese waren dadurch angefallen, daß er Buchführungsarbeiten an einen Steuerberater vergeben hatte.

Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 9.570,16 € festgesetzt. Es hat einen Vergütungsabschlag von 10% vorgenommen und von der Auslagenpauschale einen Betrag von 561,74 € abgezogen, der dem Nettobetrag der Steuerberaterkosten entspricht.

Die gegen den Abzug der 561,74 € zuzüglich Umsatzsteuer gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr.2 ZPO, § 7 InsO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Der Insolvenzverwalter hat entsprechend der ihm obliegenden Verpflichtung im Rahmen seines Vergütungsfestsetzungsantrags aufgeführt, daß er Buchführungsarbeiten an einen Steuerberater vergeben hatte. Amtsgericht und Landgericht sind zutreffend davon ausgegangen, daß sie berechtigt und verpflichtet waren zu prüfen, ob diese Beauftragung eines Externen gerechtfertigt war (BGH, Beschl. v. 11. November 2004 - IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36).

2. Die Vorinstanzen haben jedoch bei der Prüfung, inwieweit der Insolvenzverwalter bei der Abwicklung des Insolvenzverfahrens zu Lasten der Masse einen Steuerberater beauftragen darf, zu strenge Maßstäbe angelegt.

Ist die Buchhaltung, wie im vorliegenden Fall, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens außerhalb des Schuldner-Unternehmens erledigt worden, ist es dem Insolvenzverwalter nicht zuzumuten, eine neue Buchhaltung anzulegen und von eigenen Mitarbeitern führen zu lassen. Schaltet er deswegen zusätzlich einen Steuerberater ein, darf sich dies nicht mindernd auf die Vergütung oder Auslagenpauschale auswirken (BGH, Beschl. v. 11. November 2004 aaO; v. 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, ZIP 2004, 1717, 1720; MünchKomm-InsO/Nowak, § 4 InsVV Rn. 10).

Da das Insolvenzgericht den Rechnungsbetrag von der Auslagenpauschale abgesetzt hat, ist ein entsprechender Auslagenbetrag zusätzlich festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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