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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.07.2005
Aktenzeichen: IX ZB 264/04
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Juli 2005
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill
am 14. Juli 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. September 2004 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.500.000 €.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO), jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die in dem Insolvenzantrag der weiteren Beteiligten zu 2 vom 26. März 2003 in Bezug genommenen Anlagen befinden sich entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde bei den Akten; auf sie geht bereits die Schuldnerin in ihrer vor Verfahrenseröffnung abgegebenen Stellungnahme vom 5. April 2004 ein; der geltend gemachte Gehörsverstoß liegt deshalb offensichtlich nicht vor. Die Zulässigkeit des Insolvenzantrags steht nicht in Frage.
Die Rechtsbeschwerde vermag auch nicht aufzuzeigen, daß die Beschwerdeentscheidung den vom Insolvenzgericht angenommenen Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit mit einer Begründung gebilligt hat, die ein Eingreifen des Rechtsbeschwerdegerichts nötig macht. Es handelt sich insoweit um eine Einzelfallentscheidung. Die Vorinstanzen durften den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit dem eingeholten Gutachten in Verbindung mit den Angaben in dem Schreiben der G. GmbH vom 11. Februar 2004 nebst den dort beigefügten Liquiditätsberechnungen entnehmen. Dafür, daß sich die Liquidität der Schuldnerin bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts (30. September 2004) verbessert haben könnte (vgl. MünchKomm-InsO/Schmahl, § 16 Rn. 38 und § 34 Rn. 78; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 34 Rn. 18), fehlt jeder Anhalt.
Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat unabhängig von den Ausführungen der weiteren Beteiligten zu 1 im Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 13. Juli 2005.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Ende der Entscheidung
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