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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.02.2007
Aktenzeichen: IX ZB 266/05
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 1
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2
RVG § 28 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 266/05

vom 8. Februar 2007

in dem Restschuldbefreiungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak

beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe:

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für die Rechtsanwaltsgebühren kann im Verfahren über die Rechtsbeschwerde betreffend den Antrag eines Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 33 Abs. 1, § 28 Abs. 3, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG der Wert von 4.000 € herangezogen werden, wenn - wie hier - genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Januar 2003 - IX ZB 227/02, ZInsO 2003, 217; Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12. Aufl. Rn. 2961).

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