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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.02.2007
Aktenzeichen: IX ZB 266/05
Rechtsgebiete: RVG
Vorschriften:
RVG § 33 Abs. 1 | |
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 | |
RVG § 28 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. Februar 2007
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak
beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 4.000 € festgesetzt.
Gründe:
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für die Rechtsanwaltsgebühren kann im Verfahren über die Rechtsbeschwerde betreffend den Antrag eines Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 33 Abs. 1, § 28 Abs. 3, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG der Wert von 4.000 € herangezogen werden, wenn - wie hier - genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Januar 2003 - IX ZB 227/02, ZInsO 2003, 217; Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12. Aufl. Rn. 2961).
Ende der Entscheidung
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