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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.10.2007
Aktenzeichen: IX ZB 269/04
Rechtsgebiete: AO, KO, ZPO, EGAO, EGInsOÄndG


Vorschriften:

AO § 251 Abs. 3 a.F.
KO § 61 Abs. 1 Nr. 2
KO § 72
ZPO § 91a Abs. 1 Satz 2
EGAO § 11a Satz 1
EGInsOÄndG Art. 9 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 269/04

vom 25. Oktober 2007

in dem Konkursverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 25. Oktober 2007

beschlossen:

Tenor:

Der Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 218.423,38 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Rechtsbeschwerdeführer ist einer von der Landeshauptstadt Stuttgart beantragten Tabellenberichtigung entgegengetreten, welcher das Konkursgericht stattgegeben hatte. Die Beteiligten haben in diesem Verfahren über die Rechtsfrage gestritten, ob Gewerbesteuerforderungen der Tabellengläubigerin gemäß § 251 Abs. 3 AO a.F. mit dem Rang des § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO festgestellt sind, wenn dieses Konkursvorrecht nur im begründenden Teil der Verwaltungsakte erscheint, nicht aber im feststellenden Teil (Tenor) der Bescheide. Die Vorinstanzen haben § 251 Abs. 3 AO a.F. nach dem Standpunkt der Landeshauptstadt Stuttgart (Antragsgegnerin) ausgelegt. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der Konkursverwalter sein Ziel weiterverfolgt, die Gewerbesteuerforderungen ohne Vorrecht in die Tabelle aufnehmen zu lassen.

II.

Die Kosten des gemäß §§ 72 KO, 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO für erledigt erklärten Rechtsbeschwerdeverfahrens hat mangels Erfolgsaussicht seines Rechtsschutzziels nach billigem Ermessen der Rechtsbeschwerdeführer zu tragen.

Die gemäß Art. 97 § 11a Satz 1 EGAO, eingefügt durch Art. 9 Nr. 2 EGInsOÄndG vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I 1998, 3836, 3840), hier noch anwendbare Fassung des § 251 Abs. 3 AO lautete:

"Macht die Finanzbehörde im Konkursverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Konkursforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Konkursforderung und ein Konkursvorrecht durch schriftlichen Verwaltungsakt fest."

Zwar ist die Rangfeststellung der hier zur Tabelle angemeldeten Gewerbesteuerschuld nur in den mit Begründung überschriebenen Teil des Feststellungsbescheids vom 15. Oktober 1996 aufgenommen worden. Die Auslegung dieses Bescheides ergibt aber, dass sie zum Feststellungsinhalt gehörte und keine anderweitige Feststellung begründete. Auch nach dem Widerspruchsbescheid vom 16. April 1999 hat die in der Begründung des angefochtenen Bescheids enthaltene konkursrechtliche Rangbezeichnung an der Feststellungswirkung teilgenommen. Denn der Rechtsbeschwerdeführer wäre sonst hinsichtlich der Nachforderungszinsen, für die zu seinen Gunsten die Rangfeststellung des Erstbescheids abgeändert worden ist, gar nicht beschwert gewesen. Hiernach hätte das für erledigt erklärte Rechtsmittel nicht durchdringen können.

Der Streitwert richtet sich, da ein geringerer Mehrbetrag infolge des Vorrechts gegenüber der nicht bevorrechtigten Zuteilung nicht festgestellt ist, nach dem angemeldeten Forderungsbetrag (vgl. BFHE 151, 349).

Ende der Entscheidung

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