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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.05.2007
Aktenzeichen: IX ZB 27/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 574 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IX ZB 27/07

vom 3. Mai 2007

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 3. Mai 2007 beschlossen:

Tenor:

Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 10. Januar 2007 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.

Gründe:

Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das eingelegte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

Das eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig, weil keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechtes in Frage kommt (§ 574 Abs. 2 ZPO).



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