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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.01.2004
Aktenzeichen: IX ZB 272/03
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 7 | |
ZPO § 114 | |
ZPO § 574 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. Januar 2004
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic
am 13. Januar 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 11. November 2003 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Sie kann insbesondere nicht auf § 7 InsO gestützt werden, weil sie keinen insolvenzspezifischen Gegenstand hat, sondern zivilprozessualer Natur ist; sie wendet sich gegen die Zurückweisung der Ablehnung eines Richters am Amtsgericht (vgl. Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung/Kirchhof, 3. Aufl. § 4 Rn. 5).
Da die Rechtsbeschwerde aussichtslos ist, kommt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht (§ 114 ZPO).
Beschwerdewert: 3.000 €.
Ende der Entscheidung
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