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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.07.2004
Aktenzeichen: IX ZB 276/03
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 2
InsO § 4
InsO § 7
InsO § 231 Abs. 1
InsO § 231 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 276/03

vom

23. Juli 2004

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill

am 23. Juli 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 12. November 2003 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO.

1. Die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich anzusehende Rechtsfrage, ob das Insolvenzgericht befugt ist, vor Zurückweisung eines Insolvenzplans gemäß § 231 Abs. 1 InsO den Hauptgläubiger zu einer möglichen Annahme anzuhören, kann nicht allgemein beantwortet werden. Jedenfalls stellt die klare gesetzliche Regelung des § 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO insoweit nicht das Verbot auf, dabei gewonnene Erkenntnisse zu verwerten.

2. Soweit der Schuldner zu den - unstreitigen - Mängeln des Insolvenzplans vom 7. Mai 2003 und der eingeholten Stellungnahme des beteiligten Finanzamts zu dessen Annahmebereitschaft im Verfahren erster Instanz nicht gehört worden ist, sind etwaige Verfahrensfehler im Verfahren vor dem Landgericht geheilt worden. Im übrigen fehlt es an der Ursächlichkeit des gerügten Gehörsverstoßes, weil der nunmehr unterbreitete - fünfte - Insolvenzplan nur noch eine Befriedigungsquote von 2,83 % ausweist und daher nach dem Schicksal der vorausgegangenen Pläne wiederum ersichtlich nicht annahmefähig ist.

3. Für ein willkürliches Verfahren des Beschwerdegerichts sind auch im Blick darauf, daß es die Entscheidung des Insolvenzgerichts in der Sache bestätigt hat, keine Anhaltspunkte gegeben.

II.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens erschöpft sich in dem Interesse des jetzt 65 Jahre alten, nach den Feststellungen des Insolvenzverwalters vermögenslosen Schuldners an der vorzeitigen Restschuldbefreiung. Dieses Interesse hat der Senat unter Berücksichtigung der zur Erfüllung der vorgelegten Insolvenzpläne angebotenen Beträge auf 6.000 € geschätzt.

Ende der Entscheidung

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