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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.02.2009
Aktenzeichen: IX ZB 276/08
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 36 Abs. 4
ZPO § 78 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 1
ZPO § 793
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 26. Februar 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 86. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 13. November 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen bei Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Sie ist überdies unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Da das Insolvenzgericht gemäß § 36 Abs. 4 InsO als Vollstreckungsgericht entschieden hat, ist der allgemeine Vollstreckungsrechtsschutz gemäß § 793 ZPO eröffnet (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834 f). Danach ist von Gesetzes wegen nur die sofortige Beschwerde, nicht hingegen die Rechtsbeschwerde, gegeben. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss vom 13. November 2008 auch nicht zugelassen.

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