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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.07.2006
Aktenzeichen: IX ZB 281/05
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 7
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 575 Abs. 3 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 281/05

vom 6. Juli 2006

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 6. Juli 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 26. Oktober 2005 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 5.000 €.

Gründe:

I.

In dem am 16. April 2004 eröffneten Insolvenzverfahren legte die Schuldnerin einen - mehrfach veränderten - Insolvenzplan vor. Das Amtsgericht hat den Insolvenzplan zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin, mit der sie erneut eine geänderte Fassung des Insolvenzplans vorgelegt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin.

II.

Die gemäß § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof nur die Zulässigkeitsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 15. Dezember 2005 - IX ZB 79/04).

1. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, von grundsätzlicher Bedeutung sei "die Frage, ob das Gericht von sich aus Nachforschungen darüber anstellen darf, ob ein vom Schuldner vorgelegter Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Gläubiger hat."

a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren und ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs erforderlich machen (vgl. BGHZ 152, 182, 191 f; 153, 254, 256; 154, 288, 291 f, jew. zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Um dies ordnungsgemäß darzutun, ist es erforderlich, die durch die angefochtene Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen im Einzelnen aufzuzeigen bzw. die Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit und das sich daraus ergebende Bedürfnis für ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs darzustellen (vgl. BGHZ 152, 182, 191 f). In Bezug auf die aufgeworfene Rechtsfrage sind insbesondere auch Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite diese umstritten ist (BGHZ 152, 182, 191; 154, 288, 291; 159, 135, 137 f).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Schuldnerin nicht. In der Rechtsmittelbegründung wird zwar ausgeführt, dass das Beschwerdegericht die aufgeworfene Rechtsfrage fehlerhaft entschieden habe. Sie begründet aber nicht ansatzweise, warum diese Frage klärungsbedürftig sein soll, insbesondere ob sie in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten ist (vgl. BGHZ 152, 182, 192).

b) Geht es nicht um die Klärung einer für eine Vielzahl von Fällen bedeutsamen Rechtsfrage, so kommt einer Sache grundsätzliche Bedeutung auch dann zu, wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits, insbesondere dessen tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht, nicht nur für die Vermögensinteressen der Parteien, sondern auch für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind (BGHZ 154, 288, 292). Für eine Zulassung der Revision unter diesem Gesichtspunkt ist der Beschwerdebegründung jedoch kein Hinweis zu entnehmen.

2. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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