Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.08.2002
Aktenzeichen: IX ZB 285/02
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 6 Abs. 1 | |
InsO § 59 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. August 2002
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 5. August 2002
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Gläubigers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 14. Zivilkammer am Landgericht München I vom 3. Juni 2002 wird zurückgewiesen, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Erfolgsaussicht hat (§ 114 ZPO). Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Gläubigers gemäß § 6 Abs. 1 InsO zutreffend als unstatthaft verworfen. Insbesondere begründet § 59 Abs. 2 InsO kein Beschwerderecht des Gläubigers, weil nicht die Gläubigerversammlung die Entlassung des Insolvenzverwalters beantragt hatte.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.