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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.10.2002
Aktenzeichen: IX ZB 285/02
(1)
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 7 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 17. Oktober 2002
beschlossen:
Tenor:
Die "sofortige Beschwerde" des Gläubigers gegen den Beschluß der 14. Zivilkammer am Landgericht München I vom 3. Juni 2002 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 25.420,42 €.
Gründe:
Das auf § 7 InsO gestützte Rechtsmittel ist unzulässig, weil es aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 5. August 2002 nicht statthaft ist. Das Schreiben des Gläubigers vom 26. August 2002 ändert daran nichts: Es läßt nicht erkennen, daß die Gläubigerversammlung die Entlassung des Verwalters beantragt hätte. Die Rechtsbeschwerde kann schon deswegen nicht auf die Ablehnung des Antrags von Gläubigern auf Einberufung einer Gläubigerversammlung durch den Rechtspfleger des Insolvenzgerichts am 11. März 2002 erweitert werden, weil sich der hier angefochtene Beschluß des Landgerichts darüber nicht verhält.
Ende der Entscheidung
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