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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.10.2008
Aktenzeichen: IX ZB 292/04
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 2
InsO § 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 292/04

vom 9. Oktober 2008

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp

am 9. Oktober 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus, 7. Zivilkammer, vom 17. November 2003 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 66.003,13 € festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der kraft Gesetzes - hier § 7 InsO - statthaften Rechtsbeschwerde beurteilen sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über dieses Rechtsmittel (BGH, Beschl. v. 23. September 2003 - VI ZA 16/03, NJW 2003, 3781, 3782 unter 3. a.E.). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind inzwischen geklärt, ohne dass die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Blick auf die Beschwerdeentscheidung zum Nachteil des Rechtsbeschwerdeführers berührt wäre. Das von der Rechtsbeschwerde angeschnittene Verbot der Schlechterstellung ist durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2004 (BGHZ 159, 122, 126 f.), vom 16. Juni 2005 (IX ZB 264/03, ZIP 2005, 1372, 1373 unter II. 3. a.E. m.w.N.) und vom 28. September 2006 (IX ZB 108/05, ZIP 2006, 2186, 2187 unter II. 1.) mit seiner Wirkung im Verfahren zur Festsetzung der Vergütung eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters umfassend dargestellt. Das Beschwerdegericht hat gegen diese Grundsätze nicht verstoßen. Die von der Rechtsbeschwerde weiterhin aufgegriffene Frage, wann in Fällen der Betriebsfortführung, der Befassung mit Arbeitnehmerangelegenheiten und der Vorbereitung einer übertragenden Sanierung oder anderweitiger Verwertungsmaßnahmen zur Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Zuschläge zu gewähren sind, ist ebenfalls in zahlreichen, überwiegend nach Einlegung der Rechtsbeschwerde ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs behandelt worden (vgl. etwa zur Betriebsfortführung: BGH, Beschl. v. 13. April 2006 - IX ZB 158/05, ZIP 2006, 1008, 1009; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, ZIP 2007, 826; v. 26. April 2007 - IX ZB 160/06, ZIP 2007, 1330, 1332; v. 24. Januar 2008 - IX ZB 120/07, ZIP 2008, 514; zu Arbeitnehmerangelegenheiten: BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, ZIP 2004, 518, 520; v. 28. September 2006 - IX ZB 212/03, ZInsO 2007, 439, 440; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, aaO S. 826 f Rn. 8, 9; zur Vorbereitung einer übertragenden Sanierung: BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, ZIP 2004, 1555, 1557; v. 1. Februar 2007 - IX ZB 279/05, bei juris Rn. 3, 9; v. 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618, 619 Rn. 8; zu Verwertungsmaßnahmen: BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, ZIP 2006, 672, 674 unter II. 2. a). Die Bemessung vorzunehmender Zu- oder Abschläge ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr einer Verschiebung der Maßstäbe mit sich bringt (st. Rspr., siehe zuletzt etwa BGH, Beschl. v. 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618, 619 Rn. 3; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 184/07 Rn. 4 m.w.N.). Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass der Beschwerderichter bei seiner Entscheidung die Maßstäbe der - auch später ergangenen - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verschoben hat. Die Rechtsbeschwerde macht insoweit eine Abweichung von dem Rechtssatz geltend, dass erschwerende Umstände, welche die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in gleicher Weise belasten wie die des Insolvenzverwalters, grundsätzlich für beide Verwalter einen nach dem gleichen Hundertsatz bemessenen Zuschlag auslösen (vgl. BGH, Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZB 52/04, ZIP 2004, 2448, 2449 f unter II. 4.; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006, 464, 465). Sie will dies aus dem Satz der Beschwerdeentscheidung schließen, dass bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften, wie der Schuldnerin, nach bisher vorliegender Rechtsprechung für die Fortführung des Betriebes bis zu drei Monaten Zuschläge von 15 bis 35 v.H. gewährt worden seien, wozu das Beschwerdegericht den Kommentar von Haarmeyer/Wutzke/Förster InsVV 3. Aufl. § 3 Tabelle Rn. 72 zitiert. Dieser Schluss ist nicht tragfähig. Er würde voraussetzen, dass das Beschwerdegericht auch den an der angegebenen Stelle genannten Zuschlag für einen Insolvenzverwalter bei gleicher Tätigkeit und Dauer in Höhe von 50 v.H. zubilligen würde und bewusst diese Zuschlagshöhe unterschritten hätte, weil es hier um die Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters geht. Ein solcher Abschlag, der sich nur auf die Verschiedenheit beider Verwalterämter stützt, kommt aber in den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht zum Ausdruck. Es handelt sich bei dem für die Betriebsfortführung zugebilligten Zuschlag vielmehr um die tatrichterliche Bewertung der Anforderungen, die hieraus für den vorläufigen Insolvenzverwalter im entschiedenen Einzelfall erwachsen sind. Auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche die Rechtsbeschwerde rügt, beruht die angegriffene Entscheidung nicht. Das Beschwerdegericht hat den Vortrag des vorläufigen Insolvenzverwalters, mit dem er die beanspruchten Zuschläge für die Wahrnehmung von Arbeitnehmerangelegenheiten und den Aufwand der Übernahmegespräche begründet hat, im Gegensatz zum Amtsgericht für (teilweise) unzureichend gehalten, ohne Gelegenheit zur Ergänzung zu geben. Es geht hierbei um einen Zuschlag von 15 v.H., den das Beschwerdegericht auf 5 v.H. ermäßigt hat, und einen Zuschlag von 15 v.H., den es versagt hat. Diese Minderung von zusammen 25 v.H. hat sich auf die Beschwerdeentscheidung indes nicht ausgewirkt, weil sich das Beschwerdegericht wegen des Verschlechterungsverbotes mit Recht daran gehindert gesehen hat, statt des vom Amtsgericht zugebilligten Vergütungssatzes von 135 v.H. den von ihm für richtig gehaltenen Vergütungssatz von 110 v.H. zum Inhalt seiner Entscheidung zu machen.

Die Frage, wie die Vergütung des Rechtsbeschwerdeführers, die auf überhöhter Berechnungsgrundlage festgesetzt worden ist, im Übrigen richtig zu bemessen gewesen wäre, ist wegen des Verschlechterungsverbotes nicht zu erörtern.

Ende der Entscheidung

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