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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.07.2004
Aktenzeichen: IX ZB 298/03
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 139
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6
InsO § 305 Abs. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 298/03

vom

15. Juli 2004

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 15. Juli 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 20. November 2003 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: bis 3.000 €.

Gründe:

I.

Der Schuldner hat die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt. Gleichzeitig hat er ein Gläubiger-, Forderungs- und Vermögensverzeichnis sowie einen Schuldenbereinigungsplan vorgelegt. In dem Forderungsverzeichnis und dem Schuldenbereinigungsplan ist jeweils eine Darlehensforderung der G. & Co. GmbH in Höhe von 498.402,61 € aufgeführt.

Zwei Gläubiger, die weiteren Beteiligten zu 1 und 2, haben ihre Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan und zur Erteilung der Restschuldbefreiung verweigert, weil der Schuldner falsche Angaben gemacht habe. Dieser hat daraufhin beantragt, die Zustimmung der Einwendungsgläubiger zu ersetzen. Mit Beschluß vom 29. Januar 2003 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - den Antrag des Schuldners zurückgewiesen. Dessen sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluß vom 20. November 2003 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO), jedoch unzulässig. Es wirft weder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO).

1. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, bereits aus dem Vorbringen des Schuldners und den dazu überreichten Unterlagen ergäben sich zumindest ernsthafte Zweifel (§ 290 Abs. 1 Nr. 6, § 309 Abs. 3 InsO) am Bestand einer Darlehensforderung der G. & Co. GmbH in der angegebenen Höhe.

2. Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, es sei in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten, ob § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO schon dann erfüllt sei, wenn der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht habe. Richtiger Ansicht nach sei zu verlangen, daß die Pflichtverletzung des Schuldners von einer gewissen Erheblichkeit und überdies geeignet sein müsse, die Befriedigungsaussichten der Gläubiger zu beeinträchtigen (so LG Saarbrücken NZI 2000, 380, 381; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 309 Rn. 86; a.A. LG Frankfurt/Main ZVI 2003, 136, 137; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 290 Rn. 22). Selbst wenn der Schuldner die Forderung der G. & Co. GmbH zu hoch angegeben habe, würden die Einwendungsgläubiger dadurch nicht benachteiligt. Sie erhielten nach dem vorgeschlagenen Insolvenzplan - wie jeder andere Gläubiger - auf ihre Forderungen in jedem Falle nicht mehr als eine Quote von 5 %. Die Auszahlung dieser Quote solle dadurch ermöglicht werden, daß Freunde und Verwandte des Schuldners den entsprechenden Betrag zur Verfügung stellen. Obendrein habe der Schuldner zum Nachweis der Höhe der Forderung die Vorlage einer Bescheinigung des Steuerberaters der Darlehensgeberin angeboten. Gemäß Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 139 ZPO hätte das Landgericht nicht entscheiden dürfen, ohne zuvor zur Vorlage dieser Bescheinigung aufgefordert zu haben.

3. Damit wird weder eine grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Sache (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch ein sonstiger Zulassungsgrund dargetan.

Die Frage, ob die Pflichtverletzung des Schuldners im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO von einer gewissen Erheblichkeit und überdies geeignet sein muß, die Befriedigungsaussichten der Gläubiger zu beeinträchtigen, stellt sich nicht. Denn im vorliegenden Fall war diese Eignung - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - gegeben. Wenn Freunde und Verwandte des Schuldners, wie dieser vorgetragen hat, bereit sind, den Betrag von 40.515,77 € aufzubringen, was 5 % der angenommenen Gesamtverbindlichkeiten von 810.315,52 € entspricht, so kann es zum Vorteil der übrigen Gläubiger ausschlagen, wenn eine einzelne Forderung den Betrag unterschreitet, mit dem sie in die Rechnung eingegangen ist. Dann entfällt nämlich auch auf die Forderungen der anderen Gläubiger ein höherer Anteil als 5 %. Daß die Freunde und Verwandten nach Aufdeckung des "Kalkulationsfehlers" den überschießenden Betrag nicht entrichten oder gar zurückverlangen, ist nicht geltend gemacht worden und versteht sich auch nicht von selbst.

Den Schuldner zur Vorlage der Bescheinigung des Steuerberaters zum Nachweis der Forderungshöhe aufzufordern, ehe es zum Nachteil des Schuldners entschied, war das Landgericht nicht gehalten. Der Steuerberater sollte nach dem Vortrag des Schuldners nur bestätigen, daß "sämtliche Darlehen in den Bilanzen der Fa. G. & Co. GmbH aufgeführt worden sind". Dies kann als wahr unterstellt werden. Daß die Darlehensrückzahlungsforderungen materiell bestehen, folgt daraus nicht.

Auf weiteres kommt es danach nicht mehr an.

Ende der Entscheidung

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