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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.01.2009
Aktenzeichen: IX ZB 3/08
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 26 Abs. 2
InsO § 34 Abs. 1
ZPO § 238 Abs. 2
ZPO § 574 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 22. Januar 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 12. Dezember 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 34 Abs. 1, § 26 InsO, § 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil Gründe für eine Sachentscheidung gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

1.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde verletzt die angefochtene Entscheidung nicht den Anspruch der Schuldnerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Daher ist eine Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

a)

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass dies geschehen ist, auch wenn das Gericht sich in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich mit dem Vorbringen befasst hat. Nur wenn besondere Umstände zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist, lässt sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen (BVerfGE 86, 133, 145 f ; 96, 205, 216 f ; BGHZ 154, 288, 300) .

b)

Ein solcher Schluss ist hier nicht möglich, weil das Beschwerdegericht den nach Meinung der Rechtsbeschwerde übergangenen Vortrag der Schuldnerin im Schreiben vom 9. Dezember 2007 aus Rechtsgründen nicht berücksichtigen durfte. Die eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen mussten gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO bereits im Wiedereinsetzungsantrag vom 15. November 2007 enthalten sein. Sie können grundsätzlich nicht nachgeholt werden, auch nicht im Beschwerdeverfahren. Zulässig ist nur die Ergänzung von fristgerecht gemachten, aber erkennbar unklaren oder unvollständigen Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war (BGH, Beschl. v. 4. März 2004 - IX ZB 71/03, FamRZ 2004, 1552; v. 10. Mai 2006 - XII ZB 42/05, NJW 2006, 2269, Rn. 10; st.Rspr.; Zöller/Greger, ZPO 27. Aufl. § 236 Rn. 6a und § 238 Rn. 7). Um einen solchen Fall handelt es sich nicht, weil die fehlende Vertretungsmacht der Rechtsanwälte, denen der Eröffnungsbeschluss zugestellt wurde, erstmals mit Schreiben vom 9. Dezember 2007 geltend gemacht wurde.

2.

Auf den Sachvortrag im Schreiben vom 9. Dezember 2007 kam es im Übrigen auch deshalb nicht an, weil der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt wurde. Die Antragsfrist von zwei Wochen begann, nachdem die Schuldnerin am 11. Oktober 2007 das Schreiben des Registergerichts vom 10. Oktober 2007 erhalten und dadurch Kenntnis vom Beschluss des Insolvenzgerichts erlangt hatte (§ 234 Abs. 2 ZPO). Sie war abgelaufen, als die Schuldnerin mit Schreiben vom 15. November 2007 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist kommt nicht in Betracht, weil sich die Schuldnerin selbst rechtzeitig über Art, Form und Frist des möglichen Rechtsbehelfs hätte informieren müssen (BGH, Beschl. v. 19. März 1997 - XII ZB 139/96, NJW 1997, 1989 m.w.N.). Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 236 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO im Hinblick auf das noch innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO eingereichte Schreiben vom 25. Oktober 2007, das als Beschwerde gelten kann, scheidet aus, weil zu diesem Zeitpunkt die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung weder offenkundig noch aktenkundig waren (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 36/03, WM 2003, 2478, 2479).

Ende der Entscheidung

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