Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2001
Aktenzeichen: IX ZB 30/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 20. Dezember 2001
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 2001 - berichtigt durch Beschluß vom 3. April 2001 - wird nicht angenommen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.
Streitwert für die Rechtsbeschwerde: 541.000 DM
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht keinen Erfolg (§ 17 Abs. 3 AVAG i.V.m. § 554 b ZPO).
Der Antragsgegner hat nicht substantiiert dargetan, daß die drei Richter des Appellationshofs Bern, die am Urteil vom 22. Juli 1996 mitgewirkt haben, nicht unabhängig und unparteiisch gewesen seien. Da es auf die Beurteilung des Rechtsfalles durch den Berner Anwaltsverband offenkundig nicht entscheidend ankam, brauchte das Oberlandesgericht die entsprechenden Beweisanträge des Antragsgegners nicht ausdrücklich zurückzuweisen. § 17 Abs. 3 AVAG i.V.m.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.