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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.04.2005
Aktenzeichen: IX ZB 30/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4 | |
ZPO § 547 Abs.1 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neskovic und Vill am
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandgerichts München vom 29. November 2004 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gegenstandwert: 227.796,50 €.
Gründe:
Die gemäß § 547 Abs.1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulassungsgrund nicht vorliegt (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Oberlandesgericht hat das vom Rechtsbeschwerdeführer eingelegte Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts zu Recht als unzulässig verworfen.
Eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 114 ZPO).
Ende der Entscheidung
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