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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.07.2006
Aktenzeichen: IX ZB 301/04
Rechtsgebiete: InsO, BGB, ZPO, ZVG


Vorschriften:

InsO § 49
InsO § 89
InsO § 110
BGB § 1123
BGB § 1124
BGB § 1147
ZPO § 829
ZPO § 832
ZPO § 835
ZPO § 865
ZVG § 146
ZVG § 148
ZVG § 155
ZVG § 172
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 301/04

vom 13. Juli 2006

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren während der Insolvenz

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer

am 13. Juli 2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 19. Dezember 2003 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dresden, Vollstreckungsgericht, vom 28. August 2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtsmittelzüge hat die Gläubigerin zu tragen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.977,13 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Gläubigerin hat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners aufgrund vollstreckbarer Grundschuldbestellungsurkunde über 90.000 DM nebst Zinsen und der gegenüber dem Insolvenzverwalter erteilten Vollstreckungsklausel beantragt, Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin F. in Höhe von 5.977,13 € nebst Zinsen in Höhe weiterer 7,23 € zu pfänden und ihr zur Einziehung zu überweisen. Das Vollstreckungsgericht hat diesen Antrag abgelehnt und der hiergegen erhobenen sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landgericht hat den Ablehnungsbeschluss des Amtsgerichts aufgehoben und dasselbe angewiesen, von seinen auf § 49 InsO gestützten Bedenken gegen die beantragte Vollstreckungsmaßnahme abzustehen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Insolvenzverwalter, die landgerichtliche Entscheidung aufzuheben.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach § 575 Abs. 1 bis 3 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Einer Pfändung der nach § 108 Abs. 1 Satz 2 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehenden Mietforderungen losgelöst von dem Absonderungsrecht der Grundpfandgläubigerin steht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO entgegen. Die Bedenken des Amtsgerichts gegen die beantragte Mietpfändung aus dem Absonderungsrecht der Grundpfandgläubigerin treffen zu. Seine Entscheidung ist deshalb wieder herzustellen.

1. In § 49 InsO ist bestimmt, dass Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen zusteht, nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt sind. Dieser Wortlaut spricht dagegen, dass Grundpfandgläubiger ihr Absonderungsrecht an den gemäß §§ 1123, 1124 BGB mithafteten Mieten und Pachten noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Grundstückseigentümers (Schuldners) im Wege der Forderungspfändung verfolgen können.

Diese wortgetreue Auslegung steht im Einklang mit dem Vorrang der Zwangsverwaltung gegenüber der Forderungspfändung, welcher sich aus § 865 Abs. 2 Satz 2 ZPO für die Zwangsvollstreckung des Grundpfandgläubigers in mithaftende Mieten und Pachten ergibt. Das Recht des Grundpfandgläubigers auf Befriedigung aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf welche sich sein Recht nach den §§ 1123, 1124 BGB erstreckt, folgt aus § 1147 BGB und § 865 Abs. 1 ZPO. Der Vorschrift des § 865 Abs. 2 Satz 2 ZPO entspricht es, wenn nur die Zwangsverwaltung den Insolvenzbeschlag hypothekarisch mithaftender Mieten und Pachten zugunsten absonderungsberechtigter Grundpfandgläubiger überwindet. Die bloße Möglichkeit der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen bei Mieten und Pachten im hypothekarischen Haftungsverbund gewährt Grundpfandgläubigern entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung noch kein eigenständiges Absonderungsrecht nach § 50 Abs. 1 InsO, welches die Anwendung von § 49 InsO verdrängen könnte.

Bestätigt wird die wortgetreue Auslegung von § 49 InsO insbesondere durch § 110 Abs. 1 und 2 InsO. Eine Vorauspfändung von Mieten nach den §§ 829, 832, 835 ZPO begründet spätestens nach Ablauf des nächsten auf die Eröffnung folgenden Kalendermonats kein Absonderungsrecht mehr. Dabei stellt § 110 Abs. 2 Satz 2 InsO klar, dass rechtsgeschäftliche Verfügungen des Schuldners solchen gleichstehen, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt sind (Begründung zu § 124 des Regierungsentwurfs der Insolvenzordnung, BT-Drucks. 12/2443 S. 147). Hierunter fällt jedenfalls die Pfändung und Überweisung einer Forderung an den Vollstreckungsgläubiger zur Einziehung. Dann leuchtet nicht ein, wenn die im hypothekarischen Haftungsverbund stehenden Mieten und Pachten noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Grundpfandgläubiger durch Pfändung mit der Folge des § 1124 BGB beschlagnahmt werden könnten.

Stimmen des Schrifttums, die eine solche - hier verfahrensgegenständliche - Pfändung rechtlich billigen, treten daher folgerichtig für eine einschränkende Auslegung von § 110 Abs. 1 und 2 Satz 1 InsO ein (vgl. HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 110 Rn. 10; Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl. § 110 Rn. 8; zu § 21 Abs. 2 KO im gleichen Sinne Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 21 Rn. 15 a.E.). Denn es spräche nichts dagegen, eine Pfandverstrickung aufrechtzuerhalten, die der Gläubiger noch im eröffneten Insolvenzverfahren herbeiführen kann. Damit wird indes das richtige Gesetzesverständnis auf den Kopf gestellt (zutreffend dagegen MünchKomm-InsO/Eckert, § 110 Rn. 20 bei Fn. 39). Hierauf deutet schon die Gesetzesgeschichte hin: Der Gesetzgeber hat die erweiternde Auslegung von § 21 Abs. 2 KO, welche Verfügungen einbezog, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgten, in § 110 Abs. 2 Satz 2 InsO übernommen, ohne die Wirksamkeit von Pfändungen aufrechtzuerhalten, die absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger vor Verfahrenseröffnung bewirkt haben. Die Gesetzesmaterialien enthalten gleichfalls keinen Hinweis auf eine solche Ausnahme. Abgesehen davon stimmt die wortgetreue Auslegung von § 110 Abs. 1 und 2 InsO inhaltlich mit der Fassung des § 49 InsO überein, welche die Pfändung mithaftender Mieten durch den absonderungsberechtigten Grundpfandgläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht erwähnt.

Der Mieteinzug durch den Zwangsverwalter nach § 152 ZVG kommt als Verfügung des Schuldners im Wege der Zwangsvollstreckung nicht in Betracht. Dem Schuldner ist nach § 148 Abs. 2, § 152 ZVG die Verfügungszuständigkeit für die Mieterträge vollständig entzogen; sie liegt in den Händen des hoheitlich bestellten Zwangsverwalters. Damit fehlt die Voraussetzung, die es zuließe, seine Handlungen entsprechend § 110 Abs. 2 Satz 2 InsO dem Schuldner zuzurechnen. Folglich ermöglicht § 153b ZVG dem Insolvenzverwalter nur, die Einstellung der Zwangsverwaltung zu erwirken, wenn ihre Fortsetzung eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Insolvenzmasse wesentlich erschwert.

2. Die aus Wortlaut und innerem Zusammenhang des Gesetzes gewonnene Auslegung von § 49 InsO, nach welcher die Pfändung mithaftender Mieten gemäß §§ 829, 832, 835 ZPO durch den Grundpfändgläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unzulässig und der absonderungsberechtigte Gläubiger auf den Weg der Zwangsverwaltung verwiesen ist (ebenso AG Kaiserslautern NZI 2005, 636; AG Hamburg ZIP 2005, 1801 mit zustimmender Anmerkung Gundlach/Frenzel EWiR 2006, 209; Tetzlaff ZInsO 2004, 521, 527 f; Hofmann/Vendolsky ZfIR 2006, 403; a.A. LG Traunstein NZI 2000, 438; LG Chemnitz Rpfl 2004, 234; LG Stendal ZIP 2005, 1800; Staudinger/Wolfsteiner, BGB 13. Bearb. 2002 § 1123 Rn. 20; Stöber, Forderungspfändung 14. Aufl. Rn. 577 d; Braun/Bäuerle, InsO 2. Aufl. § 49 Rn. 25; HmbKomm-Insolvenzrecht/Büchler, § 49 InsO Rn. 23, § 50 InsO Rn. 17 a.E.; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 49 Rn. 21 und Eickmann ZfIR 2006, 273, 278) entspricht auch der Interessenlage.

Die Amtsgerichte Kaiserslautern und Hamburg (aaO) haben zutreffend darauf aufmerksam gemacht, dass die Durchsetzung des Absonderungsrechts von Grundpfandgläubigern in die nach §§ 1123, 1124 BGB mithaftenden Mieten oder Pachten auf dem Wege der Forderungspfändung den Insolvenzverwalter in die Lage brächte, die öffentlichen Lasten des Grundeigentums und die laufenden Kosten der Gebäudeinstandhaltung und der Gebäudeversicherung als Masseverbindlichkeiten zu berichtigen. Deckung für diese Ausgaben könnte der Insolvenzverwalter aus den Nutzungen des Absonderungsgutes unter diesen Umständen nicht erlangen. Anders als bei einem zahlungsfähigen Vollstreckungsschuldner benachteiligt von der Insolvenzeröffnung an die durch Pfändung bewirkte Mietenbeschlagnahme von Seiten absonderungsberechtigter Grundpfandgläubiger die Insolvenzgläubiger. Schon einem vor der Insolvenzeröffnung durch dann noch zulässige Vorauspfändung der Mietforderungen begründeten Absonderungsrecht gemäß § 50 Abs. 1 InsO versagt § 110 Abs. 1 und 2 InsO die weitere Anerkennung. Gerade der masseanreichernden allgemeinen Zielsetzung der Insolvenzordnung würde es zuwiderlaufen, wenn der absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger hier nicht auf den von § 49 InsO bezeichneten Weg der Zwangsverwaltung beschränkt bliebe. Die Zwangsverwaltung stellt im Interesse der Masseerhaltung mit § 155 Abs. 1 und § 156 Abs. 1 ZVG sicher, dass aus den Nutzungen des Grundstücks die öffentlichen Lasten und die Ausgaben der Verwaltung vorweg bestritten werden. Damit werden auch die vorbezeichneten Kosten der laufenden Unterhaltung und Versicherung des Grundstücks abgedeckt, ohne dass dies die Insolvenzmasse beschwert.

Die Grenzen der abgesonderten Befriedigung zieht das Insolvenzrecht zum Schutze der Insolvenzgläubiger hier von vornherein enger als der Rahmen des Sachenrechts und des Rechts der Einzelzwangsvollstreckung. Das ist auch sinnvoll; denn der Insolvenzverwalter hätte es sonst nicht nur in der Hand, sondern er wäre dazu sogar verpflichtet, der Pfändung mithaftender Mieten durch einen Grundpfandgläubiger im Verfahren unverzüglich mit einem eigenen Antrag auf Zwangsverwaltung gemäß § 165 InsO, §§ 172 f ZVG zu begegnen. Die Zwangsverwaltung geht nach § 865 Abs. 2 Satz 2 ZPO der Forderungspfändung vor. Der Pfändungsgläubiger kann außer seinem Grundpfandrecht nur noch das bis zum Zwangsverwaltungsbeschlag erlangte Pfändungspfandrecht geltend machen (vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 865 ZPO Rn. 7). Auf diese Möglichkeit, die Masse in den Genuss der günstigeren Verteilungsregeln des § 155 Abs. 1, § 156 Abs. 1 ZVG zu bringen, hat Eickmann (ZfIR 2006, 273, 278) mit Recht hingewiesen. Dabei wäre es sinnlos, absonderungsberechtigten Grundpfandgläubigern abweichend vom Wortlaut des § 49 InsO einen Weg der Zwangsvollstreckung in die mithaftenden Mieten oder Pachten zu eröffnen, der den Insolvenzgläubigern empfindliche Nachteile bringt und sich rechtlich ohnehin nicht durchhalten lässt.

3. Die Entstehungsgeschichte stellt die nach Wortlaut, Zusammenhang und Interessenwertung des Gesetzes gebotene Auslegung, den absonderungsberechtigten Grundpfandgläubigern nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners die Pfändung mithaftender Mieten und Pachten zu versagen, nicht in Frage.

Nach der Begründung der Bundesregierung zu § 56 ihres Entwurfes zur Insolvenzordnung (aaO S. 125) sollte es mit der als § 49 InsO Gesetz gewordenen Vorschrift trotz des engeren Wortlauts bei dem bereits in § 47 KO, § 27 Abs. 1 VerglO enthaltenen Rechtsgrundsatz bleiben. Die Vorschrift des § 47 KO gewährte denjenigen ein Absonderungsrecht an unbeweglichen Gegenständen, welchen ein Recht auf Befriedigung aus demselben zustand. Aus § 27 Abs. 1 VerglO ergab sich nichts anderes. Der Wortlaut des § 47 KO setzte im Gegensatz zu seiner Nachfolgeregelung nicht voraus, dass der Grundpfandgläubiger auf mithaftende Mieten oder Pachten im Wege der Immobiliarvollstreckung gemäß §§ 146, 148 Abs. 1, § 21 Abs. 2 ZVG zugriff. Möglich blieb ihm nach § 865 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch die Forderungspfändung gemäß §§ 829, 832, 835 ZPO. Verfügte der Gläubiger dafür über einen dinglichen Schuldtitel, so nahm diese Pfändung die Mieten auch nach § 1124 BGB in Beschlag (RGZ 76, 116, 120). Nach Ansicht des Reichsgerichts (RG WarnRspr 1915 Nr. 62) sollte der Grundpfandgläubiger zu einer Pfändung der mithaftenden Mieten auch nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Schuldners berechtigt sein, weil sich das Vollstreckungsverbot des § 14 Abs. 1 KO nur gegen Konkursgläubiger richtete. Diese Auslegung von § 47 KO war jedoch nicht unumstritten. Anders hatte insbesondere vorher schon das Reichsgericht selbst entschieden, indem es die Zwangsverwaltung nach Konkurseröffnung als einzig mögliche Form der Beschlagnahme gemäß §§ 1123, 1124 BGB bezeichnet hatte (vgl. RGZ 52, 138). Darauf ist die spätere Entscheidung des Reichsgerichts nicht eingegangen. Sie hat sich auch mit § 13 KO nicht auseinandergesetzt, obwohl die Vorschrift in dem Sinne verstanden werden konnte, dass die im Wege der Pfändung bewirkte Mietenbeschlagnahme mit Eröffnung des Verfahrens über das Vermögen des Eigentümers den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam wurde.

Der Ansatz, dass nach § 13 KO nur die bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgte Beschlagnahme den Konkursgläubigern gegenüber wirksam blieb, ist zwar im neuen Recht entfallen, weil § 80 Abs. 2 Satz 2 InsO die Pfändung einbezieht. Dafür ist jedoch nunmehr der Wortlaut des § 49 InsO enger gefasst als zuvor § 47 KO. In der Gesamtbetrachtung führt demzufolge auch das historische Auslegungsargument, die Rechtslage nach der Insolvenzordnung habe gegenüber derjenigen nach der Konkursordnung unverändert bleiben sollen, nicht zu der Lösung, die Pfändung mithaftender Mieten und Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners als zulässig anzusehen.

Ende der Entscheidung

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