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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.03.2009
Aktenzeichen: IX ZB 31/08
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 87 Abs. 1 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 3. März 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellungen des Beklagten vom 19. Dezember 2008 und 16. Januar 2009 gegen den Beschluss vom 10. Juli 2008 werden zurückgewiesen.
Gründe:
Die als sofortige Beschwerde bzw. Beschwerde bezeichneten Eingaben des Beklagten vom 19. Dezember 2008 und 16. Januar 2009 sind als Gegenvorstellungen auszulegen, da gegen die Entscheidung des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist.
Die Gegenvorstellungen geben keine Veranlassung, den Beschluss vom 10. Juli 2008 abzuändern. Das Vorbringen des Beklagten liegt neben der Sache. Die auf angebliche Zustellungsmängel bestützte Argumentation berücksichtigt nicht die Vorschrift des § 87 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO.
Der Beklagte kann nicht damit rechnen, auf weitere Schreiben in dieser Angelegenheit eine Antwort zu erhalten.
Ende der Entscheidung
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