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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.05.2000
Aktenzeichen: IX ZB 34/00
Rechtsgebiete: GesO, ZPO
Vorschriften:
GesO § 1 Abs. 3 | |
GesO § 20 | |
ZPO § 567 Abs. 4 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
4. Mai 2000
in dem Gesamtvollstreckungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Prof. Dr. Wagenitz am 4. Mai 2000
beschlossen:
Tenor:
Die außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. Dezember 1999 wird auf Kosten des Verwalters als unzulässig verworfen.
Der Streitwert für die Beschwerdeinstanz wird auf 17.925,02 DM festgesetzt.
Gründe:
Die außerordentliche Beschwerde ist unzulässig. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 3 GesO i.V.m. § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO ausgeschlossen. Die Voraussetzungen einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit" sind nicht gegeben. Daß das Oberlandesgericht davon ausgegangen ist, die bei ihm eingelegte sofortige weitere Beschwerde sei vom Gesetz nicht eröffnet, weil § 20 GesO eine weitere Beschwerde gegen Entscheidungen, die das Gesamtvollstreckungsverfahren betreffen, nicht vorsehe, ist nicht "greifbar gesetzwidrig", entspricht vielmehr der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsbeschluß vom 14. November 1996 - IX ZB 89/96, ZIP 1996, 2174; vom 2. Juli 1998 - IX ZB 33/98, ZIP 1999, 319).
Ende der Entscheidung
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